Fallzahlbegrenzungen in Ermächtigungsbescheiden zulässig
Das Sozialgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 30.08.2016 (Az. S 3 KA 18/16 ER) im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass es zulässig ist, die Fallzahl in der Ermächtigung eines Krankenhausarztes zu begrenzen, um zu verhindern, dass Versicherte unter Umgehung des niedergelassenen Arztes den ermächtigten Arzt direkt ansteuern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt Entscheidung v. 17.02.2016, Az. B 6 KA 6/15 R) darf die Ermächtigung eines Krankenhausarztes in Fällen eines quantitativ oder qualitativ unzureichenden Versorgungsangebots der niedergelassenen Vertragsärzte grundsätzlich nicht auf die Überweisung durch Fachkollegen beschränkt werden. Im vorliegenden Fall war die Facharztgruppe der Rheumatologen betroffen. Nur ein Vertragsarzt verfügte noch über erhebliche Behandlungskapazitäten. Die Zulassungsgremien gingen von einem darüber hinausgehenden Versorgungsbedarf (vorliegend im Bereich der internistischen Rheumatologie) aus, der sich auf Behandlungsfälle sowohl in zahlenmäßiger als auch qualitativer Hinsicht (schwere Fälle) erstreckte. In diesem Fall sei es im Rahmen einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Vorranges der niedergelassenen Ärzte sachgerecht, die Fallzahl der Ermächtigung zu begrenzen, so das SG Schwerin. Damit hat es die tatsächliche Spruchpraxis auch anderer Zulassungsausschüsse in anderen Bundesländern bestätigt.
Comentários