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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Entzug der Gemeinnützigkeit bei zu hohem Geschäftsführergehalt

Sofern eine gemeinnützige Körperschaft dem Geschäftsführer eine unverhältnismäßig hohe Vergütung zahlt, kann eine sog. Mittelfehlverwendung i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) vorliegen, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen kann. Die Verhältnismäßigkeit der Vergütung ist durch einen sog. externen Fremdvergleich zu ermitteln. Dazu können allgemeine Untersuchungen zur Gehaltsstruktur von Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Ein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist nicht erforderlich. Eine unverhältnismäßig hohe Vergütung liegt nur dann vor, wenn der obere Bereich der üblichen Vergütung um mehr als 20% überschritten ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen, ob es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt. Erst dann ist der Entzug der Gemeinnützigkeit gerechtfertigt. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.03.2020 (Az. V R 5/17), dessen Urteilsgründe am 20.08.2020 veröffentlicht wurden. Im Streitfall wurde einem in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmen der Gesundheits- und Sozialbranche (u.a. Betrieb psychiatrischer Kliniken) wegen zu hoher Geschäftsführervergütung die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 aberkannt. Der Geschäftsführer erhielt in den betroffenen Jahren ein Jahresgrundgehalt in Höhe von 140.000,- EUR bis 162.000,- EUR zzgl. einer Leistungsvergütung in Höhe von 18.000,- bis 34.000,- EUR. Daneben waren weitere Regelungen zur Übernahme von Beiträgen zur privaten Unfallversicherung, Lebensversicherung, Unterstützungskasse (betriebliche Altersversorgung) getroffen worden. Im Jahr 2010 lag die Summe der geldwerten Vorteile bei ca. 285.000,- EUR. Der BFH bestätigte den Entzug der Gemeinnützigkeit wegen zu hoher Geschäftsführervergütung im Grunde, monierte jedoch für die Jahre 2006 und 2007, dass die Grenze der Angemessenheit lediglich geringfügig überschritten und kein Sicherheitszuschlag angesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil erhebliche Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften hat. Zum einen setzt es die Eckpunkte für die Bewertung von Geschäftsführergehältern; zum anderen wird es aller Voraussicht nach aber auch entsprechende Auswirkungen auf die Beurteilung weiterer Geschäftsbeziehungen wie z.B. Mietverträge, Pachtverträge oder Darlehensverträge haben. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

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