Entziehung der Zuständigkeit für psychiatrische Pflichtversorgung
Krankenhausplanerisch ist die psychiatrische Pflichtversorgung der Bevölkerung regelhaft einzelnen Krankenhäusern im Feststellungsbescheid für bestimmte Versorgungsregionen zugewiesen. Das OVG NRW hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem einem Träger ein Teil des bislang zugewiesenen Gebietes aufgrund einer Neuordnung der Pflichtversorgungsregionen entzogen wurde (Urt. v. 14.01.2021, Az. 13 A 1601/19). Im Rahmen von Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept für den Kreis Q beantragten mehrere Krankenhausträger die Ausweisung von noch einzurichtenden oder die Erhöhung der Anzahl bestehender Planbetten und tagesklinischen Plätzen für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Das regionale Planungsverfahren endete im Dissens. Die Bezirksregierung teilte dem Gesundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) mit, dass es dann Raum für einen weiteren Anbieter im Kreis Q gebe, wenn die Pflichtversorgungsgebiete durch Verlagerung der Gemeinde T – abweichend von der allgemein festgelegten Versorgungsregion – neu zugeschnitten würden. Die Gemeinde T gehörte bislang zum Pflichtversorgungsgebiet des klagenden Krankenhausträgers. Das MAGS schloss sich dem Vorschlag an, entzog der Klägerin das betreffende Versorgungsgebiet und wies es einem anderen Krankenhausträger im Feststellungsbescheid zu. Das unterlegene Krankenhaus machte im Klagewege geltend, dem MAGS fehle für den Entzug die Rechtsgrundlage, das regionale Planungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt und der Versorgungsbedarf fehlerhaft ermittelt worden. Zudem lägen der ermessensfehlerhaften Auswahlentscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde.
Das OVG Münster erachtete die Klage als zulässig, jedoch unbegründet. Die Befugnis zur Fortschreibung des Krankenhausplans nach § 16 KHGG NRW beinhalte auch die Entscheidung, eine Pflichtversorgungsregion neu zu verteilen. Spezielle Regelungen, welche die (neue) Verteilung einer psychiatrischen Pflichtversorgungsregion beinhalten, existieren nicht. Die Festlegung der Pflichtversorgungsgebiete sei ein allgemeines Instrument der Versorgungspolitik der Planungsbehörden. Mit diesem werde sichergestellt, dass Krankenhäuser wohnortnah Kapazitäten für nicht planbare Akutaufnahmen vorhalten. Mit der Aufnahme der Pflichtversorgungsregion im Krankenhausplan werde dem Umstand Rechnung getragen, dass das Land Nordrhein-Westfalen diese im Interesse der Allgemeinheit sicherzustellen hat. Sollen Überschneidungen der Pflichtversorgungsregionen vermieden werden, um Doppelvorhaltungen zu vermeiden, sei dies sachgerecht und nicht zu beanstanden, da so eindeutige Zuständigkeiten im Fall dringend benötigter Hilfe gewährleistet werden. Dabei müsse das (allgemeine) Versorgungsgebiet i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KHGG NRW auch nicht (vollständig) mit der Versorgungsregion für die psychiatrische Pflichtversorgung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KHGG NRW übereinstimmen.
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