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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Entziehung der Zulassung nach Selbstgestaltung von Gesellschafts- und Praxiskaufverträgen

Nach einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.09.2022 (Az. L 7 KA 4/20) hat sich ein Vertrags(zahn)arzt, welcher selbst vertragsgestaltend tätig wird, etwa um eine Kooperation mit anderen Ärzten zu gründen, grundsätzlich hinreichenden juristischen Sachverstand zu beschaffen. Lässt er sich als Laie nicht juristisch beraten, erstellt er einen privatrechtlichen Vertrag und schafft eine widersprüchliche Vertragslage, verletzt er zumindest die Sorgfaltspflicht, die ihm hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gewählten Kooperationsformen obliegt. Die Zulassung ist nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. den Zulassungsordnungen für Ärzte zu entziehen, wenn die betroffene Person ihre vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

Vorliegend hatte das Gericht eine Verletzung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten darin gesehen, dass eine vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in einer ÜBAG organisiert und ausgeübt wurde, die tatsächlich lediglich pro forma bestand. Sofern diese ÜBAG Leistungen abrechnet, wird die Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung gröblich verletzt. Der Arzt hatte „diffus“, „laienhaft und planlos“ für Dritte (Behörden, Gerichte) unübersichtliche und teilweise in sich widersprüchliche Gesellschafts- und Praxiskaufverträge entworfen. Allein durch dieses Verhalten hatte er eine Prüfung der Frage, ob die Kooperation dem Recht entspricht, massiv erschwert.



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