Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Patienten gegen den Praxisübernehmer?
In seinem Beschluss vom 31.08.2022 entschied das LG Hagen (Az. 11 C 47/22), dass der Auskunftsanspruch des Patienten nach Art 15 DS-GVO bereits dadurch erfüllt wird, dass der Praxisübernehmer über das Vorhandensein einer Behandlungsdokumentation über den Patienten des Praxisvorgängers informiert. Einem weitergehenden Anspruch auf Auskunft stehen berufsrechtliche Regelungen entgegen.
Nach den Ausführungen des LG Hagen sei es zwar umstritten, wie detailliert die nach Art. 15 DS-GVO mitzuteilenden Informationen sein müssten und grundsätzlich reiche es auch nicht aus, wenn die Auskunft völlig pauschal und ohne jeglichen Inhalt erteilt würde. Allerdings stünde hier – so das LG Hagen – einer detaillierteren Auskunft nach Art 15 DS-GVO hinsichtlich des Inhalts der Behandlungsdokumentation § 10 Abs. 4 S. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO Ärzte) entgegen. Danach dürfe ein Arzt, dem infolge einer Praxisaufgabe oder -übernahme Behandlungsunterlagen in Obhut gegeben worden seien, diese ohne Einwilligung des betroffenen Patienten weder selbst einsehen noch anderen weitergeben. Eine Einwilligung des auskunftssuchenden Patienten lag in dem Verfahren nicht vor. Das Gericht entschied daher, dass sein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO über die Mitteilung, es läge eine Behandlungsdokumentation in der Praxis vor, erfüllt worden sei. Einem weiteren Anspruch stünde das Berufsrecht entgegen.
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