Datenschutz: Auch Bagatellschäden begründen Schadensersatzanspruch
Am 04.05.2023 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az. – C – 300/21), dass der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht voraussetzt, dass der durch die Verletzung der DS-GVO entstandene Schaden einen gewissen Grad der Erheblichkeit aufweisen muss. Davon ging die Rechtsprechung hier in der Bundesrepublik teilweise aus und lehnte Schadensersatzansprüche wegen fehlendem Überschreiten der Bagatellgrenze ab (vgl. für eine Bagatellgrenze z.B. OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2019, Az. 4 U 760/19; gegen eine Bagatellgrenze aber OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023, Az. 11 U 88/22).
Diesbezüglich herrscht nun Klarheit. Der EuGH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Erheblichkeitsgrenze kennt. Damit stellen auch sog. Bagatellschäden, d.h. jede individuell empfundene Unannehmlichkeit, einen ersatzfähigen Schaden dar.
Für die deutsche Gerichtsbarkeit dürfte nun davon auszugehen sein, dass die Erheblichkeit der Verletzung jedenfalls im Rahmen der Schadensersatzbemessung Berücksichtigung finden wird. Im Urteil des OLG Hamm blieb es z.B. bei einem Schadensersatz in Höhe von 100,00 € für eine per E-Mail übersandte Excel-Datei.
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