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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

COVID-19: Einzelner Coronafall in Rehaklinik darf nicht zu behördlich angeordnetem Patienten-Aufnahm

Das VG Minden hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 21.04.2020 (Az. 7 L 299/20) entschieden, dass eine stationäre Rehabilitationsklinik keinen unbefristeten Aufnahmestopp hinnehmen muss, nur weil ein Patient der Klinik coronainfiziert ist. Die Klinik wurde auf der Grundlage des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes mit Wirkung zum 03.04.2020 als Einrichtung zur Entlastung der akutstationär zu versorgenden Patienten bestimmt (wir berichteten). Damit gilt sie für die Behandlung von bis zum 30.09.2020 aufgenommenen Patienten als gem. § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus. Am 08.04.2020 wurde bekannt, dass sich ein am 26.02.2020 stationär aufgenommener Patient mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert hat. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 09.04.2020 ordnete die zuständige Behörde der betroffenen Gemeinde an, dass die Klinik ab sofort keine neuen Patienten mehr aufnehmen darf. Hiergegen erhob die Klinik Klage. Das VG Minden hat nun die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und der Klinik den Rücken gestärkt. Wenn in der Einrichtung bereits Patienten an COVID-19 erkrankt seien, sei ein Aufnahmestopp zwar grundsätzlich eine taugliche Maßnahme i.S.d. § 28 Infektionsschutzgesetz. Bei der Anordnung müsse die Behörde ihr Ermessen hinsichtlich Art und Umfang der angeordneten Maßnahme jedoch ordnungsgemäß ausüben. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Zulässig sei z.B. die Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten seien. Mildere Mittel zur Verhinderung der Verbreitung des Virus seien bis auf den Aufnahmestopp von der Behörde rechtswidrig nicht erwogen worden. Dies sei aber insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Einrichtung generell auch die Versorgung von stationär behandlungsbedürftigen Patienten sicherstellen sollte. Auch das Robert-Koch-Institut (RKI) sehe einen Aufnahmestopp nicht als unmittelbare und grundsätzlich erforderliche Reaktion bei COVID-19 Ausbrüchen in einer Gesundheitseinrichtung vor. Zwar könne ein vollständiger Aufnahmestopp im Einzelfall zulässig sein. Dazu bedürfe es aber einer vorliegend nicht erfolgten ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. Über diese würde dann das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

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