BSG zur Sitzverlegung in Großstädten
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom (Az. B 6 KA 31/15 R) entschieden, dass die Verlegung eines Sitzes für zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten in größeren Städten letztlich von dem Grad der Versorgung im jeweiligen Stadtteil abhängig ist. Eine psychologische Psychotherapeutin wollte ihren hälftigen Sitz von Berlin-Neukölln (Versorgungsgrad: 83,7 %) nach Tempelhof-Schöneberg (Versorgungsgrad: 344 %) verlegen. Damit wäre sie von einem unterversorgten in einen überversorgten Bezirk gezogen. Beide Bezirke liegen im selben großräumigen Planungsbereich (Gesamt-Berlin). Der Zulassungsausschuss hatte die Verlegung untersagt, der Berufungsausschuss dem Antrag stattgegeben. Denn zwischen den beiden Praxisstandorten lagen lediglich fünf Kilometer, die neue Anschrift wäre problemlos auch von Patienten aus Neukölln mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin führte dagegen jedoch die Versorgung im jeweiligen Berliner Bezirk ins Feld und klagte. Das BSG entschied, der Verlegung im vorliegenden Fall stünden Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Nach gesetzgeberischem Willen sei für eine Praxissitzverlegung in einem großräumigen Planungsbereich der Versorgungsgrad der Versicherten im jeweiligen Stadtteil entscheidend. Damit ist im Ergebnis eine Verlegung des Praxissitzes von einem nicht gut versorgten Stadtteil in einen Stadtteil mit einer bereits sehr hohen Überversorgung regelmäßig ausgeschlossen. Allerdings gab das BSG zu Bedenken, dass sich die Versorgungslage mit Blick auf die konkreten Praxisstandorte anders darstellen könne, als das nach den allgemeinen Versorgungsgraden in den Bezirken anzunehmen sei. Dies habe der Berufungsausschuss noch zu prüfen.
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