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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BSG zur Rücknahme des Antrags auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

Will ein Vertragsarzt seine Praxis veräußern, wird sein Vertragsarztsitz im gesperrten Planungsbereich regelmäßig auf Antrag auf der Grundlage eines Beschlusses des Zulassungsausschusses in den für die amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern von der Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben. Oftmals gehen hierauf mehrere Bewerbungen ein, so dass Verhandlungen um die Praxis stattfinden und auch mehrere Bewerber einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung stellen, so dass der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auswählt. Das Übertragungsverfahren ist zum einen geprägt von der sozialrechtlichen Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien zur Übernahme des Vertragsarztsitzes sowie zum anderen von dem zivilrechtlichen Abschluss des Kaufvertrages. Störungen aus Sicht des Praxisabgebers können insbesondere dann auftreten, wenn keine Einigung zum Kaufpreis oder anderer Modalitäten des Praxiskaufvertrages erzielt werden kann oder zulassungsrechtlich unter Berücksichtigung der maßgeblichen sozialrechtlichen Kriterien nicht der Wunschkandidat ausgewählt wird. Dann stellt sich die Frage, inwiefern der Praxisabgeber weiterhin Einfluss auf das Verfahren vor den Zulassungsgremien nehmen und bis zu welchem Zeitpunkt er seinen Antrag auf Ausschreibung zur Nachbesetzung zurückziehen kann.

Nach einem Urteil des BSG vom 12.02.2020 (Az. B 6 KA 19/18 R) kann ein Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes noch bis zur Bestandskraft der zulassungsrechtlichen Auswahlentscheidung mit der Folge zurückgenommen werden, dass sich die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens erledigt. Dass der Zulassungsausschuss zuvor bereits vorgeschaltet bestandskräftig über die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes entschieden hat, ändere daran nichts. Das Nachbesetzungsverfahren diene vornehmlich den Interessen des abgabewilligen Vertragsarztes. (Mit-)Bewerber um den Vertragsarztsitz seien durch die Möglichkeit, über die Praxisnachfolge auch in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich zugelassen zu werden, nur mittelbar geschützt. Sofern es zu einer Nachbesetzung komme, dürfe der Bewerber nach Maßgabe des Gleichbehandlungsverbots nach Art. 3 Grundgesetz lediglich nicht übergangen werden. Die Rücknahme des Ausschreibungsantrags könne er aber nicht verhindern.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Bewerber um die Praxisnachfolge vor der Bestandskraft der Nachbesetzungsentscheidung zumindest sozialrechtlich noch keine schutzwürdige Rechtsposition erlangen. Praxisabgeber können noch bis zur Bestandskraft des Auswahlbeschlusses des Zulassungsausschusses ihren Antrag auf Ausschreibung zurückziehen. Dies insbesondere dann, wenn sie ihren Verzicht auf ihre Zulassung unter der Bedingung der bestandskräftigen Auswahl eines Nachfolgers erklärt haben. Bestandskraft tritt erst mit Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses ein. Wird der Antrag auf Ausschreibung vorher von dem Praxisabgeber zurückgenommen, droht diesem jedoch die Gefahr, seine Praxis zukünftig nicht mehr verwerten zu können und sein Nachbesetzungsrecht verwirkt zu haben. Denn einem erneuten Nachbesetzungsantrag ist nur dann nachzukommen, wenn der Arzt ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragstellung darlegen kann (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016, Az. B 6 KA 9/15 R). In einem obiter dictum wies das BSG zudem darauf hin, dass das Recht auf Antragsrücknahme auch dann besteht, wenn der Zulassungsausschuss zu Beginn des Verfahrens den Sitz nicht zur Ausschreibung freigegeben, sondern eingezogen habe – aber auch dieser Beschluss darf noch nicht bestandskräftig sein.



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