BSG: Sozialversicherungspflicht bei Notärzten II
Ausweislich des Terminsberichts hat das Bundessozialgericht am 19.10.2021 entschieden, dass Notärzte im Rettungsdienst sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als abhängig beschäftigt einzustufen sind (Az.: B 12 R 9/20 R). Geklagt hatten ein eingetragener Verein, dessen Landesverband ein Träger des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg ist sowie ein Facharzt für Anästhesiologie, welcher in einem Krankenhaus in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt ist. Der Anästhesiologe war mehrfach für den Verein als Notarzt im Rettungsdienst im Einsatz. Als Honorar hatten die Parteien einen Stundenlohn von 30,00 Euro vereinbart zzgl. 40,00 Euro je geleistetem Einsatz sowie einen Feiertagszuschlag. Die Übernahme der einzelnen Notarzteinsätze entsprach im Wesentlichen dem Sachverhalt des Verfahrens zum Urteil im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen B 12 KR 29/19 R (wir berichteten). Das BSG stufte den Notarzt aus denselben Gründen als abhängig beschäftigt ein, insbesondere aufgrund seiner Eingliederung in den Rettungsdienst. In diesem Verfahren hat sich das BSG jedoch zusätzlich mit einer Vergleichbarkeit zum Belegarzt auseinandergesetzt, der nicht als bei einem Krankenhausträger abhängig beschäftigt einzustufen ist. Eine Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst sah es jedoch nicht. Denn der Notarzt wurde unmittelbar von dem eingetragenen Verein vergütet und entrichtete auch kein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der Betriebsmittel des Rettungsdienstes.
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