BSG: Kein Verlegungsabschlag bei Verlegung aus der teilstationären Dialyse
Mit Urteil vom 14.11.2024 (Az. B 1 KR 27/23 R) entschied das BSG, dass wegen einer Verlegung aus der teilstationären Dialyse in die vollstationäre Behandlung eines anderen Krankenhauses ein Verlegungsabschlag nicht in Abzug zu bringen ist.
Der bei der klagenden Krankenkasse Versicherte wurde dauerhaft in einem Krankenhaus teilstationär dialysiert. Im Rahmen der Dialyse verschlechterte sich der Zustand des Versicherten rapide. Er erfolgt daher die Verlegung in das verklagte Krankenhaus. Die Krankenkasse fordert nach Rechnungslegung von diesem nun den Abzug des Verlegungsabschlags. Diesem Anspruch gaben die ersten Instanzen statt. Nach diesen Entscheidungen seien die Regelungen zur Verlegung auch auf Verlegungen aus der teilstationären Dialyse in die vollstationäre Behandlung anzuwenden.
Das BSG erteilte dieser Auffassung eine Absage. Aufgrund der gesonderten Regelungen für die Dialyse in der Fallpauschalenvereinbarung (im Fall: § 1 Abs. 6 S. 3, § 8 Abs. 1 S 4 und Abs. 2 Nr. FPV 2016) falle ein Verlegungsabschlag nicht an. Dies gilt damit nur für teilstationäre Dialysen. Der 1. Senat hat insofern in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob dies allgemein auch bei Verlegungen aus dem teilstationären Bereich in die vollstationäre Versorgung gelten soll.
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