BSG: Ermächtigung für Tagesklinik als Standort eines Krankenhauses
Eine Tagesklinik kann Standort eines Krankenhauses im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V und damit berechtigt sein, eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu erhalten. Das BSG hat mit Urteil vom 23.03.2023 (Az. B 6 KA 7/22 R) klargestellt, dass der Einordnung der Tagesklinik als Krankenhaus nicht entgegenstehe, dass die Tagesklinik nicht als vollkommen unabhängige, eigenständige Einrichtung, sondern als Teil („Satellit“) eines größeren, über mehrere Standorte verfügenden Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Der Begriff „Satellit“ sei kein Rechtsbegriff. Darüber hinaus könne ein Krankenhaus zweifellos über mehrere Standorte verfügen. Zudem könne ein solches Krankenhaus entgegen der Auffassung der Vorinstanz (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 – L 5 KA 4205/18 - wir berichteten) die Anforderungen des § 107 Abs. 1 SGB V nicht nur an seinem Hauptstandort, sondern auch an einem Nebenstandort erfüllen. Die Aufnahme in den Krankenhausplan entfalte, so der 6. Senat des BSG, im Rahmen des § 118 Abs. 1 SGB V gegenüber den Zulassungsgremien Tatbestandswirkung nicht nur bezogen auf den Status als Krankenhaus, sondern grundsätzlich auch bezogen auf die im Krankenhausplan erfassten Standorte. § 118 SGB V besage zudem ebenfalls nicht, dass eine unselbstständige Tagesklinik kein ermächtigungsfähiges psychiatrisches Krankenhaus im Sinne des Abs. 1 sein könne.
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