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AutorenbildStephan Grundmann

BSG: Anstellungsgenehmigung im Auswahlverfahren - Person des Anzustellenden maßgeblich

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 13.05.2020 (Az. B 6 KA 11/19 R) die Klage einer Berufsausübungsgemeinschaft zur Aufhebung und Neubescheidung ihres Antrags zur Genehmigung der Anstellung in einem entsperrten Planungsbereich nach Durchführung eines Auswahlverfahrens abgewiesen. Zunächst hatte ein einzelner Arzt aus der BAG die begehrte Anstellungsgenehmigung im eigenen Namen ohne Erfolg beantragt. Auch das Widerspruchsverfahren führte der Arzt noch selbst. Die im Namen der BAG erhobene Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht die anzustellende Ärztin mit den übrigen Bewerbern des ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes im notwendigen Auswahlverfahren verglichen werden müsste, sondern die Ärzte der BAG, die die Anstellungsgenehmigung begehren. Das Bundessozialgericht nimmt in dem Urteil zu verschiedenen Rechtsfragen Stellung und hat seine bisherigen Rechtsauffassungen konsequent auf die hier zu entscheidende Konstellation übertragen. So bestätigte das Gericht die Zulässigkeit der Klage einer BAG, ohne dass die BAG unter formaler Betrachtungsweise Adressatin des ablehnenden Bescheids des beklagten Berufungsausschusses gewesen wäre, da ein prozessualer Vertrauensschutz infolge des Urteils des Bundessozialgerichts vom 04.05.2016 (Az. B 6 KA 24/15 R) anzunehmen sei. Ferner seien die Auswahlkriterien des § 26 Abs. 4 BedarfspRL auch für die Beurteilung eines Antrags auf Anstellungsgenehmigung heranzuziehen, obwohl der Wortlaut der Richtlinie lediglich auf die Vergabe von Zulassungen beschränkt ist. Die vertragsärztliche Systematik (§ 95 Abs. 2 Satz 9 bzw. Abs. 9 Satz 2 SGB V) zwinge im vorliegenden Fall zur planungsrechtlichen Gleichbehandlung von Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen. Zudem stellte das Gericht klar, dass bei der Auswahlentscheidung die Qualifikation des Anzustellenden mit der Qualifikation der anderen Bewerber zu vergleichen sei. So zeugten bereits die zahlreichen Vorschriften zur Einreichung verschiedener Unterlagen des anzustellenden Arztes davon, dass immer über den konkreten Arzt bei der beantragten Anstellungsgenehmigung zu entscheiden sei. Der Vergleich der Qualifikationen bzw. der Profile der „zulassungswilligen“ Ärzte mit den Profilen von Ärzten, BAG und MVZ, die einen Arzt in Anstellung beschäftigen wollen, sei hingegen weder sinnvoll möglich, noch würde er zu sachgerechten Ergebnissen führen. Auch aus den Vorschriften für Konzeptbewerbungen könne die klagende BAG keinen Nutzen ziehen. Obwohl das Bundessozialgericht allgemein davon ausgeht, dass ein MVZ, ein Vertragsarzt oder eine BAG bereits mit dem Konzept einer „Versorgung unter einem Dach“ Kriterien erfüllen könne, die im Rahmen einer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien, enthielt die hier im Streit stehende Bewerbung keine solche Punkte (wir berichteten hier bereits über die Unzulässigkeit von reinen Konzeptbewerbungen). Letztlich schränkt das Bundessozialgericht in einem obiter dictum die freie Nachbesetzung von angestellten Arztsitzen nach Sperrung des Planungsbereiches ein, deren Anstellung aufgrund eines ortsbezogenen oder qualitativen Versorgungskonzepts in einem Auswahlverfahren den Vorzug bekommen hat. Denn das derzeitige System könne falsche Anreize setzen, sich zunächst mit einem hochqualifizierten Arzt in Anstellung auf eine Zulassung zu bewerben, um den Arzt alsbald durch einen Geringerqualifizierten zu ersetzen. Eine solche Situation ließe sich zwar nicht gänzlich vermeiden, soweit aber bestimmte ortsbezogene oder qualitative Versorgungskonzepte eine Auswahlentscheidung maßgeblich begründen, müsse ein Zulassungsausschuss dem Antrag auf Nachbesetzung im gesperrten Planungsbereich nur zustimmen, soweit diese Qualifikation auch durch die Nachbesetzung dieser Stelle sichergestellt werde. Hier bleibt abzuwarten, inwieweit es zukünftig tatsächlich zu Einschränkungen bei der Nachbesetzung von angestellten Arztsitzen durch die Zulassungsausschüsse kommen wird, falls diese kurz nach dem Auswahlverfahren ausscheiden und die genehmigte Anstellung von einem anderen Arzt ohne weiteres Auswahlverfahren nachbesetzt werden soll. Einen konkreten Zeitrahmen, bis zu welchem Zeitpunkt bei Nachbesetzungen das ursprüngliche Versorgungskonzept, das im Auswahlverfahren ausschlaggebend berücksichtigt wurde, auch weiterhin vorhanden sein müsse, um im gesperrten Bereich die Nachbesetzung durch den Zulassungsausschuss genehmigt zu bekommen, nannte das Bundessozialgericht nicht. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

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