Prof. Dr. iur. Pascal Becker-Wulf
BSG: Anbindung an Telematikinfrastruktur für vertragsärztliche Vergütung zwingend
Mit Urteil vom 06.03.2024 bestätigte das BSG (Az. B 6 KA 22/23 R) nun die Verpflichtung zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur und stellt in der Anfang 2019 geltenden Ausgestaltung des Regelungskonzepts keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit fest.
Die von der Klägerin angegriffene Honorarkürzung wegen Nichtanbindung im Quartal 1/2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin konnte sich nicht auf höherrangiges Datenschutzrecht berufen.
Bereits Anfang 2019 entsprach das Normkonzept des SGB V den Vorgaben aus dem europäischem Recht zur Gewährleistung einer ausreichenden Datensicherheit. Es wies keine solchen systemischen Mängel auf, die ärztliche Leistungserbringer von der Verpflichtung zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur hätten freistellen können.
Auch die mit der Nichtbefolgung der Verpflichtung verknüpfte Honorarkürzung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar.
Damit folgt das BSG dem Trend, die steigenden technischen Anforderungen an Vertragsärzte sowie die honorarsensiblen Folgen bei Nichtbefolgung für zulässig zu erachten.
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