BGH: GOÄ gilt für alle!
Am 04.04.2024 beantwortete der BGH in seiner Entscheidung zum Az. III ZR 38/23 die Frage, ob die GOÄ auch auf juristische Personen anwendbar ist (z.B. Krankenhausträger, MVZ etc.). Ja ist die deutliche Antwort aus Karlsruhe.
Der BGH führt begründend aus, dass der Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gemäß § 1 Abs. 1 GOÄ gerade nicht voraussetze, dass der Vertragspartner des Patienten ein Arzt sein müsse. Es gehe nach § 1 Abs. 1 GOÄ vielmehr um die Vergütung eines Arztes für seine berufliche Leistung, deshalb finde die GOÄ auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, wie etwa einem Krankenhausträger, abgeschlossen und sodann die ambulante Leistung durch etwa einen angestellten Arzt erbracht werde. Zudem könne nur ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereichs der GOÄ deren Zweck gerecht werden. Es gehe insofern um einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Leistungserbringern und Patienten. Abschließend betont der BGH, dass dadurch auch die Umgehung zwingenden Preisrechts ausgeschlossen werden soll. Es müsse insofern ausgeschlossen werden, dass die Abrechnung ambulanter Leistungen auf Basis eines Behandlungsvertrags mit einer juristischen Person unreguliert bliebe.
Im Ergebnis setzt der BGH somit der Vereinbarung von Pauschalhonoraren ein Ende. Die GOÄ gilt für alle.
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