BAG: Keine institutionelle Benennung im Rahmen der ASV
Leistungserbringer, die zur Erfüllung der personellen und sächlichen Anforderungen kooperieren, sollen gem. § 2 Abs. 2 Sätze 3 - 5 der Richtlinie des GBA über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) gemeinsam ihre Teilnahme an der ASV gegenüber dem erweiterten Landesausschuss anzeigen. Dabei sind die Teamleitung sowie die übrigen Mitglieder des Kernteams namentlich zu benennen. Für die hinzuzuziehenden Fachrichtungen ist auch eine institutionelle Benennung hinreichend.
Nach Auffassung des SG München (Urteil vom 05.10.2021 – Az. S 28 KR 499/21) seien diese Vorgaben dahingehend auszulegen, dass es allein bei nach § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V berechtigten institutionellen Leistungserbringern möglich sei, statt der namentlichen Benennung institutionell zu benennen. Dies umfasse MVZ, ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser. Dagegen seien Berufsausübungsgemeinschaften keine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer, so dass hier mangels Leistungsberechtigung eine institutionelle Benennung ausscheide.
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