Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei bestehendem Nachbesserungsrecht
Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 15.07.2021 (Az. 4 U 284/21) darauf hingewiesen, dass soweit nach einer Eingliederung eines fehlerhaften Zahnersatzes dem Zahnarzt noch ein Nachbesserungsrecht zusteht, Ansprüche auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz ausgeschlossen sind. Etwas anderes kann nur gelten, soweit die Nachbesserung unzumutbar ist, was der Fall ist, soweit die zahnärztliche Leistung vollständig unbrauchbar ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Beklagte der Klägerin nachweislich dreimal ausdrücklich die kostenfreie Neuanfertigung der prothetischen Versorgung angeboten. Eine solche Neuanfertigung ist insbesondere bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung hinzunehmen. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung sei nicht gegeben, allein eine unzureichende Okklusion ist für die Klassifizierung hinsichtlich einer vollständigen Unbrauchbarkeit nicht ausreichend. Auch wies der Senat darauf hin, dass trotz des langen Zeitraums das Nachbesserungsrecht des Beklagten nach wie vor besteht. Abschließend hat der Senat offengelassen, ob eine Rückerstattung des geleisteten Honorars nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass die Klägerin den Zahnersatz seit über acht Jahren nutzte, unabhängig davon, ob eine objektiv wertlose Leistung vorliegt, von vornherein ausgeschlossen ist.
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