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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Aufklärungspflichten vor der operativen Behandlung eines Hirntumors

Die Aufklärung über echte Behandlungsalternativen nimmt zunehmenden Raum in der Rechtsprechung ein. Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat sich in einem Urteil vom 14.05.2019 (Az. 1 U 48/18) hiermit nun noch einmal auseinandergesetzt. Bei dem Kläger war ein Hirntumor operativ behandelt worden. Er machte Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler geltend. Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage abgewiesen. Der Senat wies die Berufung des Klägers zurück. Bezüglich der Aufklärung über echte Behandlungsalternativen habe lediglich über die Möglichkeit des Abwartens, nicht aber über die Möglichkeit einer Strahlentherapie aufgeklärt werden müssen. Der Eingriff war nur relativ indiziert; eine frühzeitige Operation war jedoch vorteilhaft und wies auch ein geringes Operationsrisiko auf. Insofern war es nicht fehlerhaft, dass dem Kläger nicht von einer Operation abgeraten worden war. Darüber hinaus war aber nicht über die Möglichkeit einer Strahlentherapie aufzuklären, da es sich nicht um eine zur Operation gleichermaßen indizierte Behandlung handelte, die wegen vermeintlich niedrigerer Risiken dem Kläger hätte erläutert werden müssen. Grundsätzlich müssen einem Patienten bei gleichwertigen Therapiemöglichkeiten, aber unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen die verschiedenen Möglichkeiten erläutert werden. Die Strahlentherapie sei aber nicht gleichwertig, da hierfür eine Ausnahmesituation vorliegen müsse, etwa eine hohe Komorbidität des Patienten oder eine Lokalisation des Tumors, die eine operative Behandlung schwierig oder unmöglich macht. Beides sei bei dem Kläger nicht gegeben gewesen. Nicht zu beanstanden sei die Begutachtung im Verfahren durch einen Neurochirurgen und nicht einen Strahlentherapeuten, ob die Strahlentherapie als alternative Behandlungsmöglichkeit in Betracht gekommen wäre. Es obliege dem behandelnden Arzt aus der Sichtweise des Neurochirurgen abzuwägen, ob alternative Behandlungsmethoden bestehen. Der Kläger konnte daher lediglich Kenntnisse erwarten, über die ein Neurochirurg verfügen muss, um die Indikation einer Strahlentherapie gegenüber der Operationsindikation abzuwägen. Nach dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung durfte daher auf die Kenntnisse des neurochirurgischen Sachverständigen zurückgegriffen werden, um die Frage der korrekten Aufklärung zu klären. Darüber hinaus sei im Übrigen auch die Risikoaufklärung ausreichend gewesen, da im ersten Aufklärungsgespräch hinreichend eine minimalinvasive mikrochirurgische Operation dargestellt worden sei; zum zweiten Aufklärungsgespräch habe sich dann lediglich der Zugangsort geändert, wobei der letztlich gewählte Zugang über die Augenbraue sogar einen kleineren Schnitt erforderte und daher die schonendere Variante dargestellt habe. Es habe auch keine Aufklärung über eine vermeintlich fehlende Routine hinsichtlich der gewählten Operationstechnik im Hause der Beklagten zu 1) erfolgen müssen. Zwar könne nach vereinzelter Rechtsprechung eine Pflicht zur Aufklärung ausgelöst werden, wenn die Operationsrisiken bei einer minimalinvasiven Operation wegen der geringen Erfahrung des Operateurs mit der gewählten Technik signifikant höher sind als bei der herkömmlichen Operationsmethode. Da aber jede Hirntumoroperation eine minimalinvasive Operation darstelle, stelle das Vorgehen keine Besonderheit in der Operationstechnik dar. Schlussendlich sei auch nicht zu beanstanden, dass der Eingriff nicht durch den Chefarzt der neurochirurgischen Klinik durchgeführt worden war; eine explizite Vereinbarung, dass nur dieser die Operation hätte durchführen dürfen, war nicht in der unterschriebenen Wahlleistungsvereinbarung zu sehen, da dort das Feld für die persönliche Behandlung durch den Chefarzt gerade nicht angekreuzt worden war; die bloße subjektive Erwartung oder der Wunsch des Klägers, sich nur von einem bestimmten Arzt operieren zu lassen, reiche für eine solche, die Einwilligung zur Operation beschränkende Vereinbarung ebenfalls nicht aus. Hierfür müsse, gerade wenn keine wahlärztliche Vereinbarung getroffen werde, eine verbindliche Zusage durch den Patienten erreicht werden – ansonsten könne das behandelnde Krankenhaus bestimmen, wer die Behandlung durchführt.

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