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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Aufklärung II: Nachweis der Kausalität der unterlassenen Alternativaufklärung für den Schadenseintri

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 20 U 44/15) der Patientin als Klägerin auferlegt zu beweisen, dass eine Verletzung bei der Alternativbehandlung verhindert worden wäre, wenn die Klägerin sich auf eine unterbliebene Aufklärung bezüglich einer Alternativbehandlung beruft und gleichzeitig nicht beweisen kann, dass der bei einer Hirn-Operation eingetretene Schaden auf der durchgeführten Operation beruht.

Zugrunde lag eine Subarachnoidalblutung durch ein Aneurysma, das bei der Klägerin chirurgisch durch die Beklagten mit einem Clip versehen worden war. Sechs Wochen später kam es zu einer erneuten Blutung; trotz notärztlicher Behandlung und Notoperation erlitt die Klägerin einen schweren Hirnschaden und ist pflegebedürftig.

Die Klägerin war der Auffassung, dass ein Coiling des Gefäßes vorzugswürdig gewesen sei, sie über Behandlungsalternativen nicht aufgeklärt worden sei und im Übrigen der Risikoaufklärung nicht habe folgen können. Der gerichtliche Sachverständige konnte allerdings einen Behandlungsfehler nicht feststellen; die spätere Fehllage des Clips ließe den Rückschluss auf eine primär fehlerhafte Einbringung nicht zu, das Clipping sei bei einem Media-Aneurysma die Methode der Wahl und eine Coiling-Behandlung ungeeignet in der konkreten Situation. Nach Auffassung des Senates müsse die Klägerin entsprechend der Entscheidung des BGH (Az. BGH VI ZR 63/11, BGHZ 192, 298) mit der für § 286 ZPO notwendigen Sicherheit beweisen, dass die Reruptur mit nachfolgender Blutung beim Coiling verhindert worden wäre, da sie sich auf eine unterlassene Aufklärung bzw. eine unterlassene Durchführung des Coilings beruft. Dies gelinge nicht, da nach den Ausführungen des Sachverständigen die Nachblutungsgefahr beim Coiling sogar noch größer sei als beim Clipping.

Darüber hinaus sei auch von einer mutmaßlichen Einwilligung in das Clipping auszugehen. Es wäre unverantwortlich gewesen, mit der Operation zuzuwarten, bis die Klägerin einer Aufklärung wieder hätte folgen können. Die Blutung habe so schnell wie möglich entlastet werden müssen. Hat ein Arzt einen Patienten mit Hirnblutung vor sich, der einer Aufklärung nicht folgen kann, und ist die Operation mit Clipping die einzige Möglichkeit, den Tod zu verhindern, so dürfe der Arzt davon ausgehen, dass sich der Patient zur Lebensrettung für die Operation entscheidet.

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