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  • AutorenbildClaudia Mareck

ASV – Vergütung von Sprechstundenbedarf

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (ASV) gelten seit dem 01.10.2016 gesonderte Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zur Erstattung von Sachkosten. Einen entsprechenden Beschluss fassten die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband im ergänzten Bewertungsausschuss. Im Bereich VII des EBM, welcher die Gebührenordnungspositionen listet, die in der ASV abgerechnet werden können, wird eine neue Nummer 6 eingefügt. Für Medizinische Versorgungszentren und Vertragsärzte erfolgen Umfang und Bezugswege des Sprechstundenbedarfs analog zur Regelversorgung. Damit ist eine getrennte Lagerhaltung und Verwaltung von Sprechstundenbedarf für die ASV und die reguläre vertragsärztliche Versorgung obsolet. Auch die auf Landesebene vereinbarten Regelungen zur Vergütung von Kontrastmitteln gelten entsprechend. Nehmen Krankenhäuser an der ASV teil, so gelten hiervon abweichende Regelungen: Für den Umfang des Sprechstundenbedarfs ist zwar ebenfalls die jeweils regional gültige Sprechstundenbedarfsvereinbarung maßgeblich. Allerdings sind dort pauschale Vergütungen hinterlegt. So beträgt die Pauschale für onkologische Erkrankungen 13,- Euro je Kalendervierteljahr und Patient, für alle übrigen Erkrankungen 4,- Euro. Kontrastmittel werden nach Aufwand erstattet.

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