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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Zweitmeinungsrichtlinie um Amputation bei Diabetischem Fußsyndrom erweitert

Mit Beschluss vom 16.04.2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Zweitmeinungsrichtlinie erweitert. Nunmehr können Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom vor Amputationen an den unteren Extremitäten eine unabhängige Zweitmeinung nach § 27b SGB V einholen. Zweitmeinungen können von Fachärzten der Fachrichtungen Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, Gefäßchirurgie, Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie und Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie nach entsprechender Genehmigung erbracht werden. Bislang besteht ein Zweitmeinungsanspruch bei Operationen an den Gaumen-/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie), bei der Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie) sowie bei Schulterarthroskopien.

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