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  • AutorenbildStephan Grundmann

Zulassung zu einem weiteren hälftigen Versorgungsauftrag nicht möglich, wenn bereits ein voller Vers

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 07.06.2019 (Az. L 24 KA 39/17) klargestellt, dass ein Hausarzt kein Recht auf Zulassung zu einem weiteren hälftigen Versorgungsauftrag hat, wenn er bereits einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt. Seit dem 01.03.2007 war der Kläger als Facharzt für Innere Medizin/Gastroenterologie im Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zur vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen Bereich mit einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen. Die Öffnungszeiten seiner bestehenden Praxis waren von Montag bis Donnerstag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Freitag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Er bewarb sich zusätzlich auf eine hälftige hausärztliche Zulassung an seinem privaten Wohnort in Brandenburg, der ca. 240 km von seinem bisherigen Praxisort entfernt lag. Hier beabsichtigte der Kläger vornehmlich freitags nachmittags und samstags Sprechstunde zu halten. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg scheitere eine hälftige Zulassung in Brandenburg neben einem vollen Versorgungsauftrag in Sachsen bereits daran, dass es rein praktisch nicht möglich sei, sowohl den Patienten in Brandenburg als auch in Sachsen in einem dem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang zur Verfügung zu stehen und Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Dies werde aber in § 20 Ärzte-ZV vorausgesetzt. Dabei müssen Vertragsärzte nach der Neuregelung von § 19a Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV mindestens 25 Stunden wöchentlich Sprechstunde für gesetzlich Versicherte abhalten. Diese müssen auch zu den üblichen Zeiten angeboten werden. Zeiten in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden oder am Wochenende würden insofern nicht ausreichen, um den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Darüber hinaus bedürfe es gerade im hausärztlichen Bereich einer besonderen Kontinuität der Arzt-Patienten-Beziehung. Ein Sprechstundenangebot an lediglich einem oder zwei Tagen in der Woche würde diesen Ansprüchen nicht gerecht werden. Darüber hinaus sei neben den allgemein organisierten Notfalldiensten im hausärztlichen Bereich auch eine kontinuierliche Dienstbereitschaft für erkrankte eigene Patienten zu gewährleisten. Hierzu sei der Kläger aufgrund der großen Distanz der beiden Praxen nicht in der Lage. Letztlich verweist das LSG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, in der bereits geklärt wurde, dass neben einem vollen Vertragsarztauftrag kein weiterer erteilt werden könne (vgl. Urt. v. 09.02.2011, Az.: B 6 KA 44/10 B). Zwar sei durch die Änderung des § 20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Erteilung einer Zulassung nicht mehr davon abhängig, dass eine Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit, die neben der beantragten vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeübt wird, eine genaue festgelegte zeitliche Grenze eingehalten werde. Dennoch ist davon auszugehen, dass die bisher entwickelten Grundsätze weiter gelten sollen. Nach der Gesetzesbegründung sollten die in der Rechtsprechung entwickelten zeitlichen Grenzen für Beschäftigungen, die neben der vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeübt werden, nämlich nicht beseitigt, sondern nur „gelockert“ werden. In der konkreten Würdigung des Einzelfalls sei es nach Ansicht des Gerichts dem Vertragsarzt aber vorliegend nicht möglich, einen weiteren hälftigen Versorgungsauftrag auszufüllen. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

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