top of page
  • AutorenbildClaudia Mareck

Wiederholte Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens kann nicht schutzwürdig sein

Das Sozialgericht München entschied mit Urteil vom 06.11.2019 (Az. S 38 KA 162/18) über einen Fall, in welchem eine praxisabgebende Ärztin mehrfach einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a SGB V gestellt hatte, da sich zunächst kein Bewerber fand. Werden solange mehrfach Anträge gestellt, bis es zu einer Nachbesetzung kommt, kann die Schutzwürdigkeit entfallen, so das Sozialgericht München. Damit trägt der Vertragsarzt das Risiko der Möglichkeit, seine Praxis zu veräußern. Wird die Praxis während der wiederholten Ausschreibung nicht mehr bewirtschaftet, steigt zudem das Risiko, dass keine fortführungsfähige Praxis mehr besteht. Hierbei ist auch auf die Zusammensetzung des Patientenstamms abzustellen: Werden keine GKV-Patienten mehr behandelt, die über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden, so entfällt der Patientenstamm. Die Behandlung von GKV-Patienten, die als Selbstzahler abgerechnet werden, reicht nicht aus, um das für die Nachbesetzung erforderliche Praxissubstrat zu erhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fortführungsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens. Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Fallzahlen der Ärztin unterdurchschnittlich waren, die Zulassung zwischenzeitlich ruhte, die Praxis aber privatärztlich weiter geführt wurde. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page