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  • AutorenbildDr. med. Inken Kunze

Verjährung von Ansprüchen aus Arzthaftung

Mit Beschluss vom 28.02.2020 (Az. 9 U 31/19) hat das Oberlandesgericht Braunschweig noch einmal verschiedene Voraussetzungen für die Verjährung von Ansprüchen aus Arzthaftung zusammengefasst. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin, die die beklagte Klinik wegen ihrer Erstversorgung und anschließenden ambulanten Behandlung von Verbrühungen und Verbrennungen in Anspruch nehmen wollte, komme es für die vom Senat bestätigte grob fahrlässige Unkenntnis sowohl von den behaupteten Behandlungsfehlern als auch von einem kausal darauf beruhenden Gesundheitsschaden wie auch von Aufklärungsmängel weder auf besonderes medizinisches Fachwissen noch eine wertende Kenntnis der Abweichung vom ärztlichen Standard an. Der Patient müsse zwar nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen (dem ärztlichen Standard) abgewichen ist, d.h. z. B. Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären. Die Kenntnis über einen lediglich negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung reiche hierfür zwar nicht aus, der Patient müsse aber andererseits auch nur die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufes positiv kennen oder grob fahrlässig nicht kennen, z.B. Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen, die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen etc.. Für den Verjährungsbeginn sei nicht erforderlich, dass der Patient aus den ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen in seiner subjektiven-persönlichen Wertungsebene zutreffende medizinische und rechtliche Schlussfolgerungen zieht. Er müsse auch nicht alle Einzelumstände und die Entwicklung des Schadensverlaufes überblicken. Insofern müsse es dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm oder seinen Vertretern hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufes bekannt ist, Feststellungsklage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko. Grob fahrlässige Unkenntnis, die wie positive Kenntnis des Geschädigten ausreicht, könne sich daraus ergeben, dass der Geschädigte seine vorhandenen Informationen nicht auswertet, indem z.B. aus den von der Beklagtenseite angeforderten Behandlungsunterlagen mögliche Erkenntnisse hinsichtlich der wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes und solcher Tatsachen nicht gezogen wurden, aus denen sich auch für den medizinischen Laien ergeben hätte, ob die behandelnden Ärzte von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen sind bzw. Maßnahmen nicht getroffen haben, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung von Komplikationen erforderlich gewesen wären. Etwaig überschießende Erkenntnismöglichkeiten des Rechtsanwaltes muss sich der Patient zurechnen lassen. Insbesondere sei zu erwarten, dass ein Rechtsanwalt, insbesondere ein Fachanwalt für Medizinrecht eine Auswertung und Abgleich der vorliegenden Behandlungsunterlagen mit den ihm ebenfalls vorliegenden Empfehlungen einer Fachgesellschaft (hier Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin) nicht erst Monate oder über ein Jahr später vornimmt. Ein zusätzliches Gutachten sei zumindest dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben hinreichend deutlich anspricht, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Inwieweit sich die behaupteten Behandlungsfehler dann in einem Gerichtsprozess am Ende bestätigt hätten, sei nur ein Umstand des zulässigerweise und verjährungsrechtlich unerheblich verbliebenen Prozessrisikos. Im Übrigen treffe auch die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich derjenigen Erkenntnisse, die sie im Zeitraum zwischen der Übersendung der Behandlungsunterlagen und dem Abfassen des ersten Anspruchsschreibens erlangt haben will, soweit es sich um die in ihrer Sphäre liegenden Umstände handelt.

Schlussendlich war im vorliegenden Verfahren auch nicht die Hemmung der Verjährung bereits mit Eingang der Klageschrift am 10.01.2018 anzunehmen. Die Zustellung der Klage am 05.06.2018 sei nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, da die durch die Klägerin zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen überschritt. Der Gerichtskostenvorschuss war erst im Mai 2018 eingezahlt worden; der Umstand, dass sich die Klägerin zur Einzahlung des Kostenvorschusses einer Rechtsschutzversicherung bediente, befreie sie und ihren Prozessbevollmächtigten nicht davon, von sich aus dafür Vorsorge zu treffen, dass der Prozesskostenvorschuss alsbald nach eingehender Zahlungsaufforderung eingezahlt wird und damit die Klagezustellung baldmöglichst veranlasst werden kann. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

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