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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Unterlassene Dekompressionsoperation als Behandlungsfehler

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Beschluss vom 22.11.2019 (Az. 4 U 1929/19) festgestellt, dass das Unterlassen einer Dekompressionsoperation im Bereich der Wirbelsäule nur für den Fall, dass eine absolute Operationsindikation vorlag, einen Behandlungsfehler darstellt. Der Kläger hatte im Rahmen des zu Grunde liegenden Sachverhalts dem Beklagten vorgehalten, dass dieser fehlerhaft eine Operation an der Wirbelsäule nicht frühzeitig durchgeführt und angeraten hat. Der gerichtliche Sachverständige hatte erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Operationsindikation in Form entweder einer raschen Progredienz der klinischen Symptomatik, dem Auftreten signifikanter autonomer Störungen oder ein ausbleibender ausreichender Erfolg der konservativen Therapie nicht vorlagen. Nachweislich der Krankenunterlagen bestand keine akute Progredienz und es lagen auch keine signifikanten neurologischen Störungen vor. Auch konnte nicht von einem ausbleibenden Erfolg der konservativen Behandlung gesprochen werden. Darüber hinaus muss die Operationsindikation auch unter Berücksichtigung aller weiteren Risikofaktoren beurteilt werden, welche bei dem Kläger in Form einer Adipositas, einem Diabetes mellitus Typ II und einem fortgeschrittenen Lebensalter vorlagen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die von dem Kläger angegebenen Beschwerden z.B. in Form einer Inkontinenz gerade nicht im Zusammenhang mit seiner Wirbelsäulenproblematik standen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

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