top of page
  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

GBA erleichtert Verordnung von Krankenfahrten

Krankenbeförderungsleistungen nach der Krankentransport-Richtlinie konnten bislang nur von Vertragsärzten, -zahnärzten und -psychotherapeuten verordnet werden. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte der Gesetzgeber auch Krankenhäusern eine Verordnungsbefugnis im Rahmen des Entlassmanagements zugewiesen. Die Krankentransport-Richtlinie ist nun durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 19.12.2019 entsprechend angepasst worden. Krankenhausärzte, -zahnärzte oder -psychotherapeuten können eine Krankenbeförderung nach der Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung (Entlassfahrt) verordnen, soweit dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Da sich der Anspruch des Versicherten auf Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V unmittelbar gegen den Krankenhausträger richtet, wird die Verordnung des Krankenhausmitarbeiters dem Krankenhaus zugerechnet. Die Verordnung richtet sich im Übrigen nach den vertragsärztlichen Bestimmungen. Wie immer tritt der Beschluss des GBA erst nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page