top of page
  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BSG: Laborleistungen können in Notfallambulanz des Krankenhauses abgerechnet werden

Der klagende Krankenhausträger betreibt eine Krankenhausambulanz. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV) berichtigte das Honorar für abgerechnete Notfallleistungen im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, da auch Laborleistungen in nicht unerheblicher Menge abgerechnet wurden. Zunächst war sie der Auffassung, dass das Krankenhaus generell keine Laborleistungen abrechnen könne, später verwies sie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.12.2012 (Az. B 6 KA 5/12 R). Danach komme eine Vergütung für Laborleistungen lediglich in besonders begründeten Einzelfällen oder wenn das Krankenhaus nur als Auftragnehmer eines Überweisungsauftrages tätig werde in Betracht. Das Krankenhaus müsse daher anhand der Einzelfälle die Notwendigkeit der Laborleistungen für die Notfallbehandlung darlegen. Dieser Aufforderung kam das Krankenhaus nicht nach und verwies vielmehr auf die generelle Amtsermittlungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung. Ausweislich des Terminsberichts zu der am 14.05.2020 verhandelten Angelegenheit entschied das BSG (Az. B 6 KA 6/19 R); dass die KV grundsätzlich berechtigt sei, Abrechnungen von Krankenhäusern über durchgeführte Notfallbehandlungen zu berichtigen, wenn Leistungen abgerechnet worden sind, die nicht zum Spektrum zulässiger Notfallbehandlungen zählen. Das Krankenhaus hatte vorliegend eine sehr große Bandbreite an Laborparametern abgerechnet, die in diesem Umfang offensichtlich nicht zur Basisversorgung im organisierten Notdienst gehören. Im Rahmen der Amtsermittlung sei es allerdings nicht Aufgabe der beklagten KV, eine offensichtlich zumindest teilweise falsche Abrechnung daraufhin zu überprüfen, ob hieraus einzelne erbrachte Laborleistungen möglicherweise erforderlich waren. Hierauf hatte die KV das Krankenhaus hingewiesen und zum Einzelfallnachweis aufgefordert. Dies sei ausreichend. Das BSG hat die Angelegenheit nun an das LSG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das Krankenhaus ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit ergänzendem Vortrag zu der Notwendigkeit der Laboruntersuchungen im Rahmen der Notfallbehandlung nicht ausgeschlossen. Im Ergebnis können Notfallambulanzen an Krankenhäusern auch Laborleistungen erbringen und abrechnen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Ein standardisiert angeordnetes umfangreiches Screening dürfte dagegen nicht zulässig sein.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page