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  • AutorenbildClaudia Mareck

BSG: Krankenhausplan begrenzt Tätigkeit von Belegärzten

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29.11.2017 (Az. B 6 KA 33/16 R) entschieden, dass das Honorar von Belegärzten sachlich-rechnerisch richtiggestellt werden darf, wenn der Belegarzt faktisch mehr Betten belegt, als genehmigt worden sind. Denn die Vorgaben für die Belegung und damit auch den Rahmen der Abrechnung ergeben sich maßgeblich aus dem Krankenhausplan. Im zugrundeliegenden Fall verfügte ein HNO-Beleger über Betten in einer Klinik, die mit fünf Belegbetten in den Krankenhausplan aufgenommen war. Der Belegarztvertrag sah vor, dass der Arzt auch anderweitig nicht belegte Betten nutzen darf. Der Arzt überschritt die Bettenanzahl in Teilen erheblich und belegte häufig mehr als zehn, in einem Fall sogar mehr als zwanzig Betten mit seinen Patienten. Das zu viel abgerechnete Honorar forderte die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung mit der Begründung zurück, der Arzt habe das Honorar ohne Rechtsgrund erhalten. Die Belegarzt-Honorare wurden dabei anteilig auf die fünf festgelegten Betten umgerechnet. Wie die Vorinstanzen hielt das BSG die Kürzung für rechtmäßig. Der Belegarzt habe den bestehenden Versorgungsauftrag zu Unrecht erweitert. Dies sei nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern möglich. Aber auch hier sei letztlich der Versorgungsauftrag maßgeblich, welcher sich aus dem Krankenhausplan ergebe. Die Entscheidung zeigt, dass der Anzahl der Betten im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid des Krankenhauses, welche tendenziell in der stationären Versorgung in den Hauptabteilungen mehr und mehr an Bedeutung verliert, in der belegärztlichen Versorgung deutlich mehr Gewicht zuzumessen ist.

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