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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Verjährung von Ansprüchen

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die Klägerin eine fehlerhafte Behandlung in der Klinik der Beklagten hinsichtlich der Behandlung von Verbrühungen und Verbrennungen gerügt und Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden begehrt. Erstinstanzlich wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, dass die Verjährungsfrist bereits mit Zugang der Behandlungsunterlagen zu laufen begonnen habe, hier am 04.02.2014. Das erste Anspruchsschreiben der Klägerseite datierte hingegen auf den 24.03.2015. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 28.02.2020 (Az. 9 U 31/19) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Klägerin bzw. deren Vertreter im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, die eingeholten Informationen auszuwerten (Anmerkung: Die Klägerin hätte die Informationen allerdings nicht einholen müssen). Insofern kannte die Klägerin die Tatsachen, die den Schluss auf eine fehlerhafte Behandlung zuließen. Auf ein entsprechendes (bejahendes) Gutachten oder ein besonderes medizinisches Fachwissen kommt es hierbei nicht an. Entscheidend ist einzig und allein, dass es für einen Laien anhand der vorliegenden Informationen (Krankenunterlagen) naheliegend sein muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte. Dies bezieht sich sowohl auf das positive Wissen als auch die grob fahrlässige Unkenntnis. Entsprechend dieser Ausführungen lagen der Klägerin mit Übersendung der Krankenunterlagen am 04.02.2014 sämtliche Unterlagen vor, um etwaige Behandlungsfehler zu erkennen. Soweit sie etwaige Erkenntnisse nicht frühzeitiger aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen gezogen hat, ist ihr bzw. ihrem Rechtsanwalt grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten. Spätestens mit Übersendung der Unterlagen ergaben sich für die Klägerin alle wesentlichen Umstände, anhand derer sie auch aus Laiensicht die Behandlung hätte überprüfen können und zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte. Weiter weist der Senat darauf hin, dass es der Klägerin auch aufgrund der von ihrem Rechtsanwalt vorgelegten Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin ebenfalls möglich war, eine mögliche fehlerhafte Behandlung auch aus Laiensicht zu erkennen. Soweit die Klägerin sich gegenüber diesen sich aufdrängenden Erkenntnissen verschließt, ist dies ebenfalls als grob fahrlässig zu werten. Auch war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz Aufforderung zur Darlegung, warum sie zwischen dem Eingang der Behandlungsunterlagen und dem Anspruchsschreiben über ein Jahr verstreichen ließ, keine Ausführungen gemacht hat. Weiter ist davon auszugehen, dass soweit ein Rechtsanwalt, insbesondere ein Fachanwalt für Medizinrecht, Krankenunterlagen anfordert, dieser die Krankenunterlagen auch zeitnah auswertet und nicht Monate bzw. ein ganzes Jahr zuwartet. Bezüglich der Verjährung etwaiger Aufklärungsmängel weist der Senat im vorliegenden Fall darauf hin, dass diese zwar unabhängig von einem Behandlungsfehler zu einem anderen Zeitpunkt verjähren können, dies setzt jedoch voraus, dass ein solcher Vorhalt auch erhoben wurde. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall jedoch. Auch käme eine unabhängige Verjährung eines Aufklärungsfehlers im vorliegenden Fall nur für eine Risikoaufklärung in Betracht und nicht eine fehlende Aufklärung, dass ein Behandlungsfehler vorliegt bzw. eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung, die von vornherein der Behandlung zuzuschreiben ist. Vor diesem Hintergrund kam auch der Senat zu dem Schluss, dass die Verjährung ab dem 31.12.2014 lief und am 31.12.2017 endete. Ferner bestand ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.03.2018. Die Klage wurde am 10.01.2018 bei Gericht eingereicht, bereits am 11.01.2018 wurde der Gerichtskostenvorschuss angefordert. Die Zahlung erfolgte jedoch erst am 24.05.2018 und die Klage wurde am 05.06.2018 zugestellt. Der Senat sieht hier die Voraussetzungen für die Zustellung „demnächst“ als nicht mehr gegeben an, so dass die Verjährung unter Berücksichtigung aller Umstände als eingetreten angesehen wurde.

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