Pandemiebedingte Anpassung der Vergütungsvereinbarungen für SPZ und MZEB
Mit dem zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde die Regelung zur Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern derart ergänzt, dass diese Vereinbarungen für sozialpädiatrische Zentren (SPZ) und medizinische Behandlungszentren (MZEB) aufgrund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie bis vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorübergehend anzupassen sind. Aufgrund des pandemiebedingten Vergütungsausfalls soll die Leistungsfähigkeit dieser Leistungserbringer bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Dauer der aktuellen epidemischen Lage gesichert werden. Kommt keine Vereinbarung innerhalb der vier Wochen zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei. Das Gesetz wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten, es empfiehlt sich daher einer frühzeitige Kontaktaufnahme zu den Kostenträgern.