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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Routinemäßige postoperative Sauerstoffgabe rechtfertigt nicht die Kodierung einer respiratorischen I

Mit Urteil vom 05.11.2019 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 11 KR 516/19), dass eine respiratorische Insuffizienz, die innerhalb von 24 Stunden nach einer Operation festgestellt wird, weder über die ICD-10 Ziffer J.96.- (respiratorische Insuffizienz, andernorts nicht klassifiziert) noch mit der J95.2 (akute pulmonale Insuffizienz nach nicht am Thorax vorgenommene Operation) kodiert werden kann, wenn der Patient noch routinemäßig Sauerstoff erhält. Das klagende Krankenhaus hatte im vorliegenden Fall die respiratorische Insuffizienz, andernorts klassifiziert kodiert. Diese Nebendiagnose ergebe sich aus der dokumentierten Sauerstoffgabe in der Zeit von 16:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens. Die Sauerstoffsättigung habe zunächst bei 90 %, anschließend bei 93 % gelegen. Eine Blutgasanalyse (BGA) hätte vorliegend nicht durchgeführt werden müssen. Die beklagte Krankenkasse trat dem entgegen und argumentierte insbesondere, dass sich aufgrund der kurzzeitig erniedrigten Sättigungswerte keine Beeinflussung des Patientenmanagements ergeben hätte. Das erstinstanzlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten bestätigte das Vorliegen einer akuten respiratorischen Insuffizienz; dennoch wies das Sozialgericht die Klage ab. Dieses Urteil bestätigte das Landessozialgericht Baden-Württemberg nunmehr. Zutreffend habe das Sozialgericht im Hinblick auf die Kodierung mit der ICD-10-Ziffer J96.- auf das dortige Exklusivum hingewiesen, wonach vorrangig die Ziffern J95.- „Krankheiten der Atemwege nach medizinischen Maßnahmen, andernorts nicht klassifiziert“ zu kodieren seien. Die von dem klagenden Krankenhaus abgerechnete DRG konnte nicht durch die alternative Kodiermöglichkeit J95.2 gehalten werden. Nach Auffassung des Senats schied auch diese Kodierung aus. Vorliegend sei das Patientenmanagement durch den sehr kurzzeitigen Sauerstoffabfall von ca. 15 Minuten in keinster Weise beeinflusst worden. Der Versicherte sei routinemäßig nach dem Eingriff auf der Intensivstation überwacht worden und habe dort Sauerstoff erhalten. Der Kode J95.2 sei nicht geeignet, um die routinemäßige kurzzeitige Sauerstoffgabe nach operativen Maßnahmen, die regelhaft mit einer vorübergehenden respiratorischen Beeinträchtigung einherginge oder die ebenfalls routinemäßige Nachbeatmung zur postoperativen Stabilisierung der Homöostase abzubilden, argumentierte der erkennende Senat.

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