top of page
  • AutorenbildStephan Grundmann

Keine rückwirkende Verjährung in laufenden Verfahren aufgrund der Neuregelung nach § 109 Abs. 5 SGB V

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 10.07.2019 (Az. L 10 KR 538/15) klargestellt, dass die Neuregelungen der Verjährung nach § 109 Abs. 5 SGB V keinen Einfluss auf bereits anhängige Verfahren haben kann. Durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz hatte der Gesetzgeber dort die Verjährungsfristen bei Rechtsstreitigkeiten um die Krankenhausvergütung von 4 Jahren auf 2 Jahre verkürzt (vgl. hierzu KMH kompakt 01/2019). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte sich im vorliegenden Verfahren mit der Rückforderung einer Krankenkasse gegenüber einem Krankenhaus zu beschäftigen. Die klagende Krankenkasse machte Rückforderungsansprüche in Höhe von 178.799,66 € für 18 Behandlungsfälle aus den Jahren 2010/2011 geltend. Das Krankenhaus hatte hier den OPS 8-980 (intensivmedizinische Komplexbehandlung) angesetzt, obwohl keine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation gewährleistet werden konnte. Am 31.12.2014 hatte die Krankenkasse die Rückforderung der bereits gezahlten Vergütung am Sozialgericht Aachen eingeklagt. Mit Schriftsatz vom 13.03.2019 erhob das beklagte Krankenhaus die Einrede der Verjährung aufgrund der neu eingeführten Vorschrift nach § 109 Abs. 5 SGB V. Da § 109 Abs. 5 SGB V nach Ansicht des beklagten Krankenhauses auch rückwirkend für Ansprüche gelte, die vor dem 01.01.2019 entstanden seien, war der Anspruch bei Einreichung der Klage bereits verjährt. Dieser Rechtsauffassung tritt das Landessozialgericht mit einer ausführlichen Begründung entgegen. Es könne bereits dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift überhaupt verfassungsgemäß sei, da auch bei rechtmäßiger Anwendung der Vorschrift keine Verjährung eingetreten sei. Die Verjährung sei bereits durch Einreichung der Klage gem. § 204 BGB gehemmt gewesen. Dabei stellt das Landessozialgericht heraus, dass durch § 109 Abs. 5 Satz 2 SGB V keine rückwirkende Verjährung bereits rechtshängiger Ansprüche eingeführt werden sollte. Vielmehr stellte der Gesetzgeber ausdrücklich auf die 2016 entstandenen Ansprüche ab. Satz 2 sollte dabei lediglich in Abweichung vom intertemporalen Recht die Verkürzung dieser Ansprüche durchsetzen. Diesen Schluss gewinnt das Gericht zudem aus systematischen Erwägungen zu dem ebenfalls neu eingeführten § 325 SGB V. § 325 SGB V setze nämlich voraus, dass Krankenkassen bis zum 09.11.2018 ihre Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 noch gerichtlich geltend machen konnten. Die Ansprüche aus dem Jahr 2015 wären dann aber bereits im Jahr 2018 bei Geltung einer zweijährigen Frist verjährt gewesen. Da dies nach Ansicht des Landessozialgerichts offensichtlich nicht durch den Gesetzgeber gewollt gewesen sei, müsse diese Erwägung ebenso für die bereits anhängigen Fälle aus den Jahren zuvor gelten. Daher nahm das Gericht vorliegend keine Verjährung der Klageforderung an.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page