Erforderlicher Co-Konsens von Eltern und Minderjährigen bei Zirkumzision
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 16.07.2019 (Az. 8 U 228/17) einen Konsens zwischen beiden Eltern und dem Minderjährigen für die Wirksamkeit der Einwilligung zu einer Zirkumzision nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes für erforderlich gehalten. Bei dem zum Zeitpunkt der Operation 16jährigen Patienten habe zwar eine Einwilligungsfähigkeit dahingehend vorgelegen, dass von ausreichender Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit auszugehen war. Dennoch habe es bei einem zwar aufschiebbaren, aber nicht nur geringfügigen Eingriff, wie dies die radikale Zirkumzision darstelle, der Einwilligung auch beider Eltern bedurft. Allein aufgrund der möglichen Folgen einer solchen Operation – es war zu Wundheilungsstörungen und einem Absterben eines Teils der Penisschafthaut gekommen mit dauerhaften Schmerzen, körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen mit Depression und Schulproblemen – sowie der Tatsache, dass der Eingriff nicht rückgängig gemacht werden könne, handele es sich nicht um einen nur geringfügigen Eingriff. Von einer zumindest konkludenten Einwilligung des Minderjährigen sei zwar auszugehen gewesen, anders als der Vater hatte allerdings die Mutter nicht in den Eingriff ausdrücklich eingewilligt. In der Fallgruppe der Routinefälle könne zwar der Arzt davon ausgehen, dass ein mit dem Kind beim Arzt erscheinender Elternteil auch ermächtigt ist, die Einwilligung auch für den abwesenden Elternteil zu erklären. Bei ärztlichen Eingriffen schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken – wie hier – müsse sich der Arzt jedoch vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen hat und wie weit diese reiche. Er könne zwar auf die wahrheitsmäßige Auskunft des anwesenden Elternteils vertrauen (anders als in der 3. Fallgruppe, in der bei schwierigen und weitreichenden Entscheidungen über Behandlungen mit erheblichen Risiken die Einwilligung des anderen Elternteils nicht von vornherein naheliege). Im vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte jedoch dieser Ermächtigung des Vaters für die auch für die Mutter zu erklärende Einwilligung nicht vergewissert. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung greife in Ermangelung einer vollständig fehlenden Aufklärung der Mutter nicht durch, darüber hinaus sei auch von einem Verschulden des beklagten Arztes auszugehen, da sich dieser nicht allein auf die Einwilligung des Vaters hätte verlassen dürfen.