Schätzung der mutmaßlichen Lebenserwartung
Bei der Dauer einer zu gewährenden Geldrente infolge eines Behandlungsfehlers kommt es bei einem Getöteten auf die mutmaßliche Lebenserwartung an. Diese ist nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Lebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe, der der Betroffene angehört, wie auch die besonderen Lebens- und Gesundheitsverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Brandenburg im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit Urteil vom 29.08.2019 (Az. 12 U 217/17) die Entscheidung der Vorinstanz zumindest teilweise zugunsten des Beklagten abgeändert und die ausgeurteilte Geldrente auf das 65. Lebensjahr der verstorbenen Patientin begrenzt. Die Beweislast für eine ungünstige Gesundheitsentwicklung liege dabei nach den Grundsätzen der überholenden Ursächlichkeit bei dem beklagten Arzt; aufgrund der Multimorbidität der Patientin sei im Rahmen einer echten Schätzung anhand sachverständiger Beurteilung von der nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zunächst zugrunde zu legenden Lebenserwartung einer in Deutschland lebenden Frau von 84 Jahren nach unten hin abzuweichen. Bei der Patientin hatten erhebliche Erkrankungen insbesondere des Herz-Kreislaufsystems und eine erhebliche, vor allem auch fortschreitende Adipositas der Stufe III auf der Grundlage einer schweren rheumatoiden Erkrankung mit assoziierten Gefäßentzündungen vorgelegen, weswegen der Sachverständige von einer Untergrenze der Lebenserwartung von 60 Jahren ausging, die vom Senat leicht nach oben abweichend sodann mit 65 Jahren eingeschätzt wurde. Im Übrigen verblieb es jedoch bei der Haftung des Beklagten, da dieser bei einer bestenfalls relativ indizierten Nierenentfernung eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht nachweisen konnte. Der Senat sah insbesondere auch keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung und Parteianhörung des Beklagten oder Zeugenvernahme, da von Seiten des Beklagten schon gar kein substantiierter Vortrag zum Inhalt des behaupteten Aufklärungsgespräches erfolgt war.