Zahnartzhaftungsrecht: Keine Aufklärungspflicht bezüglich verschiedener Präparationsmethoden
Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz (Eigenanteil) sowie einen Feststellungsantrag geltend gemacht. Sie hat dem Beklagten vorgehalten, im Rahmen einer zahnprothetischen Behandlung bei der Präparation zu viel Hartzahnsubstanz abgetragen zu haben; dies habe zu Zahnentzündungen (Pulpitiden) und im weiteren Verlauf zu Zahnabbrüchen geführt. Konkret hielt die Klägerin dem Beklagten auch die Durchführung einer Außenseitermethode, hier der Stufenpräparation, vor. Das Landgericht Baden-Baden hatte der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes und des Feststellungsantrages stattgegeben, die Rückforderung des Eigenanteils wurde abgewiesen. In seiner Begründung hat das sachverständig beratene Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte die Klägerin dahingehend hätte aufklären müssen, dass er eine Stufenpräparation plante und keine Hohlkehlpräparation. Dies sei im vorliegenden Fall aufklärungspflichtig gewesen, da bei der Stufenpräparation mehr Hartzahnsubstanz entfernt werde und entsprechend ein höheres Risiko für eine Zahnfraktur bestehe, welches sich im weiteren Verlauf auch realisiert habe. Die Rückerstattung des Eigenanteils wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin den Zahnersatz seit acht Jahren tragen würde und auch eine weitere Nutzung beabsichtigt sei. Dies spreche gegen eine Unbrauchbarkeit. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 30.07.2019 (Az. 7 U 118/18) der Berufung des Beklagten vollumfänglich stattgegeben und die Klage im Ergebnis abgewiesen. Im Rahmen der Berufung hat der Beklagte vortragen, dass eine Aufklärung hinsichtlich der Präparationsmethode gerade nicht notwendig gewesen sei, da es sich um einen Schulenstreit zwischen verschiedenen zahnmedizinischen Fakultäten handele. Der gerichtlich eingesetzte Sachverständige sei ein Vertreter der Hohlkehlpräparation und bevorzuge diese, an anderen Fakultäten werde jedoch die Stufenpräparation als zu favorisierende Methode gelehrt. Der Senat hat den Sachverständigen noch einmal angehört, dieser führte aus, dass es zutreffend sei, dass er die Hohlkehlpräparation bevorzuge, da diese die Zahnsubstanz schone. Allerdings wies er auch darauf hin, dass die Wahl der Stufenpräparation nicht als Behandlungsfehler zu werten sei. Hinsichtlich der Frakturrate führte der Sachverständige aus, dass er den größeren Hartzahnsubstanzverlust für ursächlich ansehe. Allerdings räumte er auch ein, dass andere Lehrstuhlinhaber diese Frage anders beurteilen würden. Auf Nachfrage des Gerichtes führte der Sachverständige dann aus, dass ihm ein Fall wie der der Klägerin in seiner Praxis noch nie begegnet sei und dass es darüber hinaus an jeglicher wissenschaftlichen Evidenz für ein geringeres Risiko der Pfeilerfraktur bei der Hohlkehlpräparation fehle. Im Ergebnis könne man die Risiken für eine Pfeilerfraktur hinsichtlich der Hohlkehlpräparation und der Stufenpräparation nicht unterscheiden, ein wissenschaftlicher Beleg bestehe nicht. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen kam der Senat dann zu dem Ergebnis, dass eine Aufklärung hinsichtlich der verschiedenen Präparationsmethoden im vorliegenden Fall nicht notwendig war, da keine unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen bestanden. Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte ohne Aufklärung die durchgeführte Behandlungsmethode auswählen.