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  • AutorenbildStephan Grundmann

BGH: Beweislastverteilung nach Einführung des Patientenrechtegesetzes im Hinblick auf die hypothetis

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.05.2019 (Az. VI ZR 119/18) seine bisherige Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht im Hinblick auf § 630h Abs. 2 BGB bestätigt. Im vorliegenden Fall hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. Die Klägerin nahm die Beklagten, ein Krankenhaus mit einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und den leitenden Chefarzt der Abteilung auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch. Der Klägerin wurde durch eine komplette vaginale Hysterektomie sowohl die Gebärmutter als auch der Gebärmutterhals entfernt. Ursprünglich war geplant, lediglich eine laparoskopische suprazervikale Hysterektomie durchzuführen und dabei nur den Gebärmutterkörper zu entfernen. Hierfür sollte zunächst eine Gebärmutterspiegelung durchgeführt werden, um eine bösartige Veränderung der Gebärmutterschleimhaut auszuschließen, da in diesem Fall die partielle Entfernung des Gebärmutterkörpers aufgrund der Gefahr der Verbreitung von Tumorzellen kontraindiziert gewesen wäre. Am Operationstag konnte aufgrund einer Verengung des Gebärmutterkanals eine Spiegelung nicht durchgeführt werden, sodass sich die Beklagten zu der durchgeführten kompletten Hysterektomie entschlossen. Es blieb streitig, ob die Patientin über die ursprünglich geplante Operation und auch über die eventuelle Notwendigkeit des intraoperativen Wechsels des Operationsregimes aufgeklärt worden ist. Das Berufungsgericht hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den durchgeführten Eingriff eingewilligt hätte. Um den Aufklärungsanspruch der Patientin nicht zu unterlaufen, seien hohe Voraussetzungen an eine hypothetische Aufklärung zu stellen. Der Bundesgerichtshof unterstreicht auch nach Einführung des § 630h Abs. 2 BGB als Teil des Patientenrechtegesetzes, dass die bisherige Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht lediglich gesetzlich kodifiziert, nicht aber modifiziert werden sollte. Daher träfe den Arzt auch weiterhin die Beweislast, dass die Patientin bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte, sobald die Patientin plausibel machen kann, dass sie in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre, wenn ihr rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden wären. Dabei stellt der Bundesgerichtshof noch einmal heraus, dass zur Feststellung des Inhalts einer ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung von der Sachlage vor der streitgegenständlichen Operation auszugehen ist. Auf den Zeitpunkt, zu dem fest stand, dass die ursprünglich geplante Operation nicht durchgeführt werden konnte und auf den das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft abstellte, komme es nach Ansicht der Richter hingegen nicht an. Erst nach Feststellung des notwendigen Inhalts der Aufklärung hat das Berufungsgericht nun erneut die Klägerin zu einem möglichen Entscheidungskonflikt zu hören. Dabei werde die Klägerin aber lediglich den Konflikt plausibel machen müssen. Wie sie sich letztlich entschieden hätte, ist für das Vorliegen eines Entscheidungskonfliktes, der zur Beweislastumkehr bei der hypothetischen Einwilligung führt, dann unerheblich.

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