Erneute Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln des D-Arztes
In seinem Urteil vom 04.07.2019 (Az. 7 U 159/16) hatte sich der 7. Senat des Oberlandesgericht Karlsruhe erneut mit der Frage der Haftung eines D-Arztes auseinanderzusetzen. Der Kläger hatte sich im Rahmen eines Arbeitsunfalles eine Verletzung des linken Knies zugezogen. Daraufhin stellte er sich bei dem bei der Beklagten tätigen Direktor der Klinik für Unfallchirurgie vor, der wiederum von einem ebenfalls bei der Beklagten tätigen Arzt vertreten wurde. Im Rahmen der Untersuchung wurde eine Ruptur der Patellasehne links diagnostiziert und es wurde eine besondere Heilbehandlung in Form einer stationären Behandlung angeordnet. In diesem Zusammenhang wurde neben einer Untersuchung, eine Beratung, eine stationäre Aufnahme, eine Schmerzbehandlung und eine Thromboseprophylaxe postoperativ angeordnet. Im weiteren Verlauf wurde dann drei Monate später ein MRT des linken Kniegelenkes durchgeführt, dabei zeigte sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie der Verdacht auf eine (Teil)Ruptur des hinteren Kreuzbandes und eine Teilruptur der Kollateralbänder. Der Kläger hat der Beklagten als behandelndes Krankenhaus nach dem Unfall eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte (Erst)Diagnostik, insbesondere die Unterlassung eines MRTs, vorgehalten. Das erstinstanzlich befasste Landgericht Mannheim hat die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten mit der Begründung, dass diese durchgehend als D-Arzt gehandelt habe, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. In seiner Begründung verweist der Senat auf die zu Grunde liegenden Urteile des Bundesgerichtshofes vom 29.11.2016 (Az. VI ZR 20/15) sowie vom 20.12.2016 (Az. VI ZR 395/15). Der Senat schließt sich der BGH Auffassung an, dass der D-Arzt nur im Rahmen einer von ihm durchgeführten Heilbehandlung haftet, da diese zivilrechtlicher Natur sei. Für Fehler bei der Erstvorstellung oder auch der Nachuntersuchung haftet der D-Arzt hingegen nicht, da er in diesem Fall hoheitlich handele. Weiter führt der Senat im vorliegenden Fall aus, dass es dennoch zu einer Haftung der die Heilbehandlung durchführenden Ärzte, bzw. hier dann der Beklagten, kommen kann, wenn diese eine von dem D-Arzt getroffene Anordnung nicht beachten würden. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen. Selbstverständlich besteht darüber hinaus bei einem Verdacht auf eine weitergehende Verletzung, hier einer Bandverletzung, die Verpflichtung, dass die Ärzte der Beklagten auch eine Sichtkontrolle der Bänder hätten durchführen müssen. Allerdings hätte dies im vorliegenden Fall keine Konsequenz gehabt, da eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes nicht im Rahmen der durchgeführten Operation hätte erfolgen müssen, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, soweit überhaupt notwendig, durchgeführt werden hätte können. Darüber hinaus stand die Behandlung der Patellasehnenruptur im Vordergrund.