top of page
AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

Vorlage von Krankenunterlagen im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens

Im Rahmen des fortdauernden Streites, ob im selbstständigen Beweisverfahren Krankenunterlagen von Seiten des Gerichts beigezogen werden können, hat das Landgericht Siegen entschieden, dass eine derartige Beiziehung nicht in Betracht kommt. Das Landgericht verweist darauf, dass im Rahmen von selbstständigen Beweisverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gilt und dementsprechend die Antragstellerseite alle notwendigen Behandlungsunterlagen selbstständig beizubringen hat. Auf aktuelle Entscheidungen von höherer Instanzengerichten wie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2016 (Az. VI ZB 23/16) oder des umstrittenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.03.2017 (Az. 5 W 1043/16) geht das Landgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht ein.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page