top of page
  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

VGH Baden-Württemberg: Kündigung des Versorgungsvertrages - Beweislast für Kündigungsgrund

Ein Krankenhausträger hatte gegen die durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrages wegen nicht nur vorübergehend fehlender Leistungsfähigkeit des Krankenhauses geklagt. Die Kündigung sei materiell rechtswidrig, weil die Kostenträger keine ausreichenden Feststellungen zum Kündigungsgrund getroffen hätten, obwohl sie insoweit darlegungs- und beweisbelastet seien. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben.

Die Kostenträger scheiterten nun ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, welcher die Berufung mit Beschluss vom 29.04.2019 (Az. 10 S 1156/18) nicht zuließ. Das Krankenhaus konnte sich auf ein rechtskräftiges Urteil in einem jahrelangen Rechtsstreit zur Aufnahme in den Krankenhausplan berufen, in welchem die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 KHG ausdrücklich festgestellt wurde. Aufgrund des Zusammenspiels zwischen Krankenhausplanung und -finanzierung stand damit auch für die Kostenträger rechtsverbindlich der Abschluss eines (fingierten) Versorgungsauftrags fest, vgl. § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Ein eigenständiges Kontroll- oder Prüfungsrecht zur Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses (wie auch zu den weiteren Voraussetzungen für die Planaufnahme) steht den Krankenkassen nicht zu. Wollen sie trotz verwaltungsgerichtlich festgestellter Leistungsfähigkeit den fingierten Versorgungsauftrag nach § 110 SGB V kündigen, haben sie hohe Hürden zu überwinden und sind darlegungs- und beweisbelastet. Angesichts des Umstandes, dass eine Kündigung durch die Krankenkassen für das betroffene Krankenhaus stets existenzgefährdend ist und einen massiven Grundrechtseingriff in Artikel 12, 14 GG beinhaltet, ist die klarstellende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu begrüßen.

NEWSLETTER ABONNIEREN

Ich willige in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein.

Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/

Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich  in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.

NEWS ARCHIV

bottom of page