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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

VG Minden: Krankenhausindividuelle Berechnungsmethode der "Trendextrapolation" bei Kranken

Ein kommunaler Krankenhausträger begehrte die Planaufnahme mit 233 vollstationären internistischen Betten, festgestellt wurden lediglich 195 Planbetten. Die dagegen erhobene Verpflichtungsklage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 05.04.2019 (Az. 6 K 10369/17) nach ausführlicher Darlegung der Entscheidungsprozesse im Rahmen der Krankenhausplanung keinen Ermessensfehler gesehen. Die Planungsbehörden hätten unter Einbeziehung vernünftiger Prognosen einen zutreffenden krankenhausindividuellen Bedarf angenommen.

Das Krankenhaus hatte vorliegend nicht geltend gemacht, zu Lasten eines konkurrierenden Krankenhauses weniger Planbetten erhalten zu haben, so dass keine Auswahlentscheidung gerügt wurde. Vielmehr vertrat der Träger die Auffassung, die Planungsbehörde habe den krankenhausindividuellen Bedarf an internistischen Betten am betroffenen Krankenhaus allgemein zu gering festgesetzt. Denn die Behörde hatte nicht die im Krankenhausplan für die Innere Medizin genannte Verweildauer von 6,7 Tagen zugrunde gelegt, sondern die darunter liegende deutlich niedrigere krankenhausindividuelle Verweildauer internistischer Patienten. Die übliche sog. Hill-Burton-Formel wurde daher dahingehend modifiziert, dass das jahrelang beobachtete tatsächliche Behandlungsgeschehen im konkreten Krankenhaus den vorhandenen und zu prognostizierenden künftigen Bedarf und damit die Planbettenanzahl maßgeblich mitbestimmte. Zudem wurde berücksichtigt, dass Zimmer mit Infektionspatienten teilweise nur unterdurchschnittlich belegt werden konnten und die unterdurchschnittliche Verweildauer sich negativ auf den Bettennutzungsgrad auswirkte.

Dieses Vorgehen sah das Verwaltungsgericht Minden als zulässig an: Das prognostische Element der Bedarfsanalyse sei durch die Methode der "Trendextrapolation" verwirklicht worden. Hierbei wird aus der Bettenbelegung der letzten Jahre auf den künftigen Bettenbedarf am jeweiligen Krankenhausstandort geschlossen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sei im Vergleich zur Berechnung bei anderen Krankenhäusern nicht verletzt. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Planungsbehörde bei der Kapazitätsermittlung pro Patient nur entweder den Aufnahme- oder den Entlassungstag (hier den Aufnahmetag) voll berücksichtigt habe. Es sei nicht sachgerecht, jeden Entlassungstag eines Patienten ebenso wie jeden Aufnahmetag zusätzlich voll bei der Berechnung der benötigten Bettenkapazität anzurechnen. Schließlich konnte der Träger nicht mit dem Argument durchdringen, dass er als kommunales Haus die stationäre Versorgung der Einwohner der Kommune gewährleisten müsse, denn die Autonomie einer kommunalen Gebietskörperschaft verleiht ihr keinen Rechtsanspruch auf Behandlung der dort wohnenden Patienten in ausschließlich kommunalen Krankenhäusern.

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