OVG NRW: InEK kann Krankenhäuser nicht zur Kalkulationsteilnahme verpflichten
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17.04.2019 (13 B 1431/18) entschieden, dass Krankenhäuser nicht verpflichtet sind, Kalkulationsdaten gemäß der „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 S. 6 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ vom 02.09.2016 an das InEK zu liefern. Auf der Grundlage des § 17b Abs. 3 S. 6 KHG erhielten Ende des Jahres 2016 zahlreiche Krankenhausträger ein Schreiben des InEK, mit welchem mitgeteilt wurde, dass sie nun verpflichtend als Kalkulationskrankenhaus Daten der Jahre 2016 bis 2020 an das InEk zu liefern hätten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kommt jedoch nun zu dem Schluss, dass dem InEK keine unmittelbare gesetzliche Ermächtigung zukomme, Krankenhäuser zur Teilnahme am Kalkulationsverfahren zu verpflichten. Das InEK sei keine Behörde, sondern eine juristische Person des Privatrechts, die für das Kalkulationsverfahren nicht mit hoheitlichen Befugnissen durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes beliehen sei. Da es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, bleibt der Ausgang im Hauptsacheverfahren abzuwarten.