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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

BSG: Keine Berücksichtigung eines MVZ im Auswahlverfahren ohne Benennung eines konkreten Arztes

Im Jahr 2015 wurde in das SGB V eine Regelung eingefügt, mit welcher Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ermöglicht wurde, sich lediglich mit einem Konzept ohne Angabe eines konkreten Arztes um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz zu bewerben. Gleiches gilt bei partieller Reaktivierung eines Planungsbereiches. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat der Gesetzgeber noch betont, an den Konzeptbewerbungen festhalten zu wollen. Dem setzt das Bundessozialgericht nun jedoch zunächst ein Ende: Bewerbungen eines MVZ nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes können bei der Auswahlentscheidung noch nicht berücksichtigt werden, so heißt es in einer Pressemitteilung des Bundessozialgerichts zum Urteil vom 15.05.2019 (Az. B 6 KA 5/18 R). Hierfür fehlten konkretisierende Regelungen, die durch den Gesetzgeber oder Verordnungsgeber erlassen werden müssten. Den Gerichten käme diese Aufgabe unter Beachtung der Gewaltenteilung nicht zu. Mit der Auswahl würde das MVZ für ein bloßes Versorgungskonzept eine "arztlose Anstellungsgenehmigung" erhalten. Eine solche Berechtigung sei aber bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber wurde aufgefordert, konkrete Bestimmungen zu schaffen, welche auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichen und die Folgen für den Fall regeln müssen, dass das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt wird.

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