Dr. med. Inken Kunze
BGH: Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen
Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 06.06.2019 eine vorangehende Entscheidung des OLG München vom 30.08.2018 (Az. 25 W 937/18) bestätigt, wonach ein gerichtlicher Sachverständiger in einem Abrechnungsstreit zwischen einem Versicherungsnehmer und einer privaten Krankenversicherung nicht allein deshalb wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, weil der gerichtliche Sachverständige selbst im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit diejenigen ärztlichen Tätigkeiten erbracht und Behandlungsleistungen abgerechnet hat, um die es in dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt in dem Rechtsstreit geht. Bei einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei könne zwar die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit bestehen; solche Umstände können sich ergeben, wenn der gerichtliche Sachverständige den ihm erteilten Auftrag überschreitet. Gleichermaßen könne regelmäßig ein Ablehnungsgrund zu bejahen sein, wenn der Sachverständige in derselben Sache für eine Prozesspartei oder deren Versicherung bereits ein Privatgutachten erstattet hat oder wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren. In diesem Fall würde sich der Sachverständige nämlich bei der Erstattung des Privatgutachtens im Auftrag einer Partei und auf der Grundlage ihrer Angaben festlegen, so dass die Befürchtung, er werde sich bei der gerichtlich angeordneten erneuten Begutachtung in Zweifelsfällen für ein dieser Partei günstiges Ergebnis entscheiden, nicht als unvernünftig von der Hand zu weisen sei. Auch sei in einem solchen Fall zu befürchten, dass der Sachverständige nicht geneigt sei, bei der gerichtlich angeordneten Begutachtung einer gleichartigen Fragestellung von seinem früheren Privatgutachten abzuweichen oder sich gar im Widerspruch zu diesem zu setzen. Es ergebe sich insofern die Gefahr eines Konfliktes des Sachverständigen zwischen der Rücksichtnahme auf den früheren Auftraggeber und der Pflicht zu einer von der früheren Begutachtung losgelösten, objektiven Gutachtenerstattung im Auftrag des Gerichtes. So sei es aber nicht gelegen, wenn der gerichtliche Sachverständige im Rahmen der von ihm selbst ausgeübten ärztlichen Tätigkeit die streitgegenständlichen Leistungen erbracht und abgerechnet hat. Vielmehr begründe die Vornahme und Abrechnung solcher Behandlung allein nicht die Besorgnis der Befangenheit, sie trage vielmehr dazu bei, dem Sachverständigen die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Es müssten demnach weitere, die Unvoreingenommenheit des Sachverständige infrage stellenden Umstände hinzutreten. Grundsätzlich seien bei der Auswahl von ärztlichen Sachverständigen die Gerichte gehalten, sich solcher Gutachter zu bedienen, die über die erforderliche medizinische Fachkompetenz und damit auf dem einschlägigen Fachgebiet über eine Spezialausbildung und Erfahrung verfügen (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az. VI ZR 235/07, NJW-RR 2008, 1380, 1381, Rn 16 und vom 10.07.2012, Az.: VI ZR 127/11, NJW 2012, 2964, 2965, Rn 15 jeweils m.w.N.). Medizinische Sachverständige müssten fast immer Sachverhalte beurteilen, die die eigene berufliche Tätigkeit betreffen. Dies gelte nicht nur für haftungsrechtliche, sondern auch für gebührenrechtliche Fragestellungen. Würde eine solche typische fachliche Vorbefassung bereits die Befürchtung der Parteilichkeit rechtfertigen, stünden gerade diejenigen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vornehmlich als Gutachter berufen sind. Darüber hinaus könne auch nicht auf Sachverständige im Ruhestand oder Sachverständige aus dem deutschsprachigen Ausland als gleichwertige Alternative zurückgegriffen werden. Bei Sachverständigen im Ruhestand sei bereits zweifelhaft, ob die erforderliche Sachkunde noch vorliege. Ein solcher Sachverständige sei möglicherweise mit dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr vertraut, so dass andere Sachverständige über überlegene Forschungsmittel und neuere Erkenntnisse verfügen. Bei Sachverständigen, die im Ausland tätig sind, stelle sich genauso die Frage der beruflichen Vorbefassung, zudem aber auch noch die Frage, inwiefern neuartige Behandlungsmethoden auf der Grundlage einer nationalen Gebührenordnung oder eines sonstigen Tarifsystems beurteilt werden könnten. Die Tatsache, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vorliegenden Rechtsstreit in den Jahren zuvor drei Mal die streitgegenständliche Leistung selbst in der streitgegenständlichen Weise abgerechnet hat und die beklagte Versicherung diese Rechnungen mit denselben Einwendungen wie im vorliegenden Rechtsstreit nur gekürzt erstattet hatte, begründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine derartige Konstellation sei nicht mit der Erstellung eines entgeltlichen Privatgutachtens für Dritte vergleichbar. Darüber hinaus entsprach die zur Abrechnung gebrachte Leistung einer bereits Jahre zuvor öffentlich bekannt gegebenen Empfehlung der Bundesärztekammer. Es läge insofern eine typische fachliche Vorbefassung vor, die jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Auch könne nicht der Umstand als möglicher Befangenheitsgrund bewertet werden, dass sich der Sachverständige bei negativem Ergebnis bezüglich der Abrechenbarkeit der GOÄ-Ziffer selbst dem Vorwurf überhöhter Rechnungsstellung und damit etwaiger Regressforderungen der von ihm behandelten Patienten aussetze. Zwar könne auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites Anlass zur Befürchtung der Befangenheit geben. Dies sei jedoch nicht einer schematischen Betrachtungsweise zugänglich, sondern nur auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. [if !supportLineBreakNewLine] [endif]