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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Klage eines Dritten gegen den Beschluss des ZA über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens is

Endet die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, in welchem Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, entscheidet der Zulassungsausschuss zunächst gem. § 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V auf der ersten Stufe, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll oder der Sitz einzuziehen ist, weil die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Beteiligte sind hier grundsätzlich allein der abgebende Vertragsarzt, die KV sowie die Kostenträger, nicht aber die späteren Bewerber auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz. Denn die Ausschreibung und Auswahl erfolgen erst auf der zweiten Stufe in einem gesonderten Verfahren. Dennoch steht Drittbetroffenen dann ein unmittelbares Klagerecht gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zu, sofern auf der ersten Stufe bereits eine Entscheidung getroffen wird, die Bindungswirkung auf der zweiten Stufe entfaltet. Mit Urteil vom 20.03.2019 hat das Sozialgericht Berlin (Az. S 87 KA 187/18) dies für die Klage eines MVZ entschieden, bei dem der Zulassungsausschuss die Durchführung der Nachbesetzung auf einen bestimmten Verwaltungsbezirk Berlins begrenzt hatte, in welchem der Wunschnachfolger die Praxis fortführen wollte. Das klagende MVZ, welches sich auf den ausgeschriebenen Sitz bewarb, lag in einem anderen Verwaltungsbezirk und erhielt aufgrund dessen im Auswahlverfahren den ausgeschriebenen Sitz nicht. Die Klage des MVZ gegen die Entscheidung auf der ersten Stufe sei zulässig, da bereits dieser Beschluss eine die Klägerin vom Auswahlverfahren ausschließende Entscheidung enthalte. Damit sei der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des klagenden MVZ bereits in diesem Verfahrensstadium betroffen. In einer solchen Situation entfalte § 103 Abs. 3a SGB V grds. Drittschutz. Dieser Drittschutz setze allerdings voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung tatsächlich zu Lasten des Drittbetroffenen – hier das MVZ – fehlerhaft sein kann und die Entscheidung im Nachbesetzungsverfahren nicht bestandskräftig geworden sei. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, da das MVZ auch Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Berufungsausschusses im Auswahlverfahren erhoben hatte. Im Übrigen war die Klage auch begründet. In der räumlichen Begrenzung der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens liege ein Ermessensfehler, da § 103 Abs. 3a SGB V dem Zulassungsausschuss kein Ermessen bezogen auf das „wie“ der Nachbesetzung einräume. Dies sei allein der zweiten Stufe – dem Auswahlverfahren – vorbehalten.

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