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  • AutorenbildStephan Grundmann

BGH: Schadensersatzanspruch bei Schockschäden von Angehörigen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.05.2019 (Az. VI ZR 299/17) entschieden, dass die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze uneingeschränkt anzuwenden sind, auch wenn das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung war. Eine Einschränkung des Zurechnungszusammenhangs ist in Arzthaftungsfällen nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hob der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln auf, die eine Übertragung der Grundsätze zur Schockschaden-Haftung auf Arzthaftungsfälle ablehnte. Die Klägerin war vorliegend Ehefrau eines Patienten, der nach einer grob fehlerhaften Krankenhausbehandlung mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr schwebte. Die Klägerin nahm die Beklagte aus originär eigenem Recht in Anspruch, da sie massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen durch die fehlerhafte Behandlung ihres Ehemannes erlitten hatte. Der erkennende Senat ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Schockschaden-Haftung auch vorliegend anzuwenden seien. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können demnach psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Hierfür ist grundsätzlich eine hinreichende Gewissheit ausreichend, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Dabei können psychische Beeinträchtigungen nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gelten, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tode oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Letztlich korrigierte der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin sei deshalb zu verneinen, weil die Erkrankung der Klägerin nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst werde und sich in der Erkrankung lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklichen würde. Vorliegend könne ein Zurechnungszusammenhang gerade nicht ausgeschlossen werden, da die Klägerin als Ehefrau nahe Verwandte des durch den Eingriff geschädigten Patienten gewesen sei und sich durch den Behandlungsfehler unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Schockschaden-Haftung die Gefahr einer psychischen Gesundheitsverletzung der nahen Angehörigen realisiert hätte. Darüber hinaus sieht der Bundesgerichtshof keine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von Schockschäden im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken. Die Ersatzfähigkeit derartiger Schäden sei für Unfallereignisse bereits hinreichend ausdifferenziert worden.

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