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  • AutorenbildStephan Grundmann

Europäischer Gerichtshof verpflichtet Arbeitgeber zur täglichen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Ar

In seinem viel beachteten Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) entschied der Europäische Gerichtshof durch die Große Kammer:

„Die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“

Der Europäische Gerichtshof begründet sein Urteil damit, dass nationale Gesetze nicht ausreichend seien, die den jeweiligen Arbeitgebern lediglich auferlegen, nur die Überstunden und nicht die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Damit sei der EU-weit festgeschriebene Arbeitnehmerschutz nicht zu gewährleisten, da ein Arbeitnehmer aufgrund seiner schwächeren Position gegenüber dem Arbeitgeber nur durch eine generelle Verpflichtung zur Erfassung aller Arbeitsstunden in die Lage versetzt werden würde, sein Recht auf Einhaltung der Wochenhöchstarbeitszeiten durchzusetzen. Eine individuelle Durchsetzung dieses Rechts durch den Arbeitnehmer könne nach Meinung des Gerichts negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Auch sei eine mögliche Beweisführung bezogen auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit durch Kollegen oder andere Zeugen im Bezug auf die tägliche Arbeitszeit nicht ebenso objektiv und verlässlich, wie die Einführung eines Systems zur Erfassung dieser Zeiten.

Letztlich sieht der Europäische Gerichtshof auch keine Hinweise auf praktische Hindernisse, die es den Arbeitgebern unmöglich machen würden, ein transparentes System zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeit einzuführen.

Der Europäische Gerichtshof folgt in seinem Urteil damit den Schlussanträgen des Generalanwalts. Er weist zudem darauf hin, dass zunächst nationale Gerichte verpflichtet sind, nationale Regeln im Lichte dieses Urteils neu auszulegen, um so einen effektiven Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen. Darüber hinaus nimmt er die nationalen Gesetzgeber in die Pflicht, Gesetze zu erlassen oder umzugestalten, die den in dem Urteil entwickelten Standards zur Arbeitszeiterfassung effektiv gerecht werden. Die konkrete Umsetzung der Modalitäten ist dabei den Mitgliedstaaten freigestellt. Diese können insbesondere festlegen, inwieweit Besonderheiten der Betriebe bezüglich ihrer Tätigkeit oder ihrer Größe berücksichtigt werden können.

Es wird erwartet, dass in Kürze nationale Regeln beschlossen werden, die die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter verpflichtend und sanktionsbewährt neu regeln wird. Es ist davon auszugehen, dass dies mit massiven Veränderungen der jetzigen Praxis einhergehen wird. Sobald sich abzeichnet, wie der Gesetzgeber die Vorgaben aus dem vorliegenden Urteil umsetzen wird und inwieweit Ausnahmen gerade auch für die Arbeitnehmer im Gesundheitssektor zugelassen werden, halten wir Sie an dieser Stelle darüber informiert.

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