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AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

TSVG: Gesellschafter und Anstellung im MVZ schließen sich nicht aus

Die Zulassung eines MVZ ist grundsätzlich zu entziehen, wenn die gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die ersten MVZ wurden im Jahr 2004 gegründet. Mittlerweile entsteht die Situation, dass z. B. aus Altersgründen alle originären Gründer aus dem MVZ ausscheiden, so dass sich in diesem Fällen praktisch die Frage nach der umfassenden Zulassungsentziehung stellte. Der Gesetzgeber hat nun geregelt, dass die Gründungsvoraussetzung weiter vorliegt, wenn angestellte Ärzte die Gesellschaftsanteile übernehmen. Im Übrigen ist die Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch angestellte Ärzte jederzeit und nicht erst dann möglich, wenn der letzte gründungsberechtigte Arzt ausscheidet, § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V. Allerdings muss der angestellte Arzt mit Gesellschaftsanteilen weiterhin im MVZ tätig sein.

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