TSVG: Erhöhung auf 25 Wochensprechstunden bei vollem Versorgungsauftrag
Bislang war lediglich untergesetzlich in § 17 Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt, dass bei vollem Versorgungsauftrag mindestens 20 Wochensprechstunden angeboten werden müssen. Mit Änderung des § 19a der Ärzte-ZV wird der Arzt nunmehr verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit 25 Stunden in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte anzubieten. Hausbesuche werden darauf angerechnet. Möchte der Vertragsarzt seinen vollen Versorgungsauftrag mit 25 Mindestsprechstunden nicht mehr ausüben, wird ihm die Möglichkeit eröffnet, seinen Versorgungsauftrag um ¼ zu reduzieren, vgl. § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V (siehe vorstehenden Beitrag). Bei einem hälftigen oder ¾-Versorgungsauftrag gelten die Sprechstundenzeiten anteilig.