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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

TSVG: Einführung von ¼-Zulassungen

Das Vertragsarztrecht kennt bislang nur volle und hälftige Zulassungen. Aufgrund der Erhöhung der Sprechstundenzeiten von 20 auf 25 Wochenstunden bei vollem Versorgungsauftrag (s. weiteren Beitrag) wurde den Ärzten, die keine 25 Wochenstunden anbieten möchten, die Möglichkeit eingeräumt, ihren Versorgungsauftrag um ¼ auf ¾ zu reduzieren. Korrespondierend wurde in § 95 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 SGB V, §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Ärzte-ZV geregelt, dass der Zulassungsausschuss den Versorgungsauftrag zu einem Viertel entziehen oder beschließen kann, dass nur ein Viertel der Zulassung ruht. Im Übrigen soll auch bei einer ¼-Zulassung an den üblichen Nachbesetzungsregelungen festgehalten werden. Es ist daher auch in diesen Fällen möglich, bei dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zu stellen, § 103 Abs. 3a Satz 2 SGB V. Die Einführung von ¼-Zulassungen eröffnet den Leistungserbringern mehr Gestaltungsspielraum und entwickelt die Möglichkeit der 0,25-Anstellung im MVZ konsequent weiter.

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