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  • AutorenbildStephan Grundmann

Das Bundesverfassungsgericht verlangt einen Richtervorbehalt bei der zwangsweisen Fixierung von Pati

In seinem Urteil vom 24.07.2018 (Az. 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) hat das Bundesverfassungsgericht die Fixierung psychisch kranker Untergebrachter gem. § 25 PsychKG Baden-Württemberg als auch nach bayrischer Rechtslage für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinen Ausführungen klar, dass in der Fixierung eines Patienten ein nach derzeitiger Rechtslage nicht gerechtfertigter Eingriff in dessen Grundrechte auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG) liegt. Dabei wird das Grundrecht des Patienten auch nicht durch seine fehlende Einsichtsfähigkeit eingeschränkt, vielmehr sei der Grundrechtsschutz auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert. Aufgrund der besonderen Eingriffsintensität der 5-Punkt- bzw. 7-Punkt-Fixierung, bei der der Patient vollständig am Krankenbett fixiert und seine Fortbewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird, ist sie auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige freiheitsentziehende Maßnahme zu qualifizieren. Dabei berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Tatsache, dass es sich um eine erhebliche Intensivierung einer bereits vorhandenen Freiheitsentziehung handelt, da der Patient nun bereits für die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse vollständig auf das Personal angewiesen ist und sich nicht mehr frei in seinem Zimmer oder sogar auf der Station bewegen kann. Gleichzeitig gehen von der andauernden Fixierung auch gesundheitliche Gefahren wie Venenthrombosen oder Lungenembolien aus. Aufgrund des eigenständigen Charakters der Maßnahme besteht für sie auch nach Art. 104 Abs. 2 GG die Voraussetzung eines eigens für die Maßnahme erlassenen richterlichen Beschlusses, soweit die Maßnahme nicht nur kurzfristig ist und sie die absehbare Dauer von ungefähr einer halben Stunde nicht unterschreitet. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insofern sogar die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr, um ein rechtsstaatliches Verfahren bei der Fixierung von Patienten sicherzustellen. Zwar könne die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durchaus gerechtfertigt sein, wenn ansonsten dem Betroffenen, aber auch anderen Personen eine erhebliche Gesundheitsschädigung drohen, Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG verpflichtet aber den Gesetzgeber, hinreichend klar zu bestimmen, in welchen Fällen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll. Sie darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden und muss in messbarer, berechenbarer und kontrollierbarer Weise geregelt sein. Daraus entwickelt das Bundesverfassungsgericht zahlreiche Anforderungen, die eine gesetzliche Regelung zur Fixierung von Patienten zu erfüllen hat . Die Anordnung und Überwachung einer Fixierung in einer psychiatrischen Einrichtung darf zunächst nur durch einen Arzt angeordnet werden. Dabei sind Details der Fixierung zu dokumentieren. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass die Maßnahme gerichtlich angeordnet wird und – falls Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreicht werden kann – eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung auf Antrag durchgeführt wird. Die angegriffenen Regelungen aus Baden-Württemberg und Bayern halten diesen Anforderungen nicht stand. Beide Regelungen verlangten keine richterliche Anordnung für eine Fixierung . Darüber hinaus stellten sich die bayrischen Regelungen zudem als zu unbestimmt heraus. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgebern noch eine Übergangszeit bis zum 30.06.2019 gegeben, bis die Regelungen nun grundrechtskonform neu geschaffen werden müssen. Bis dahin gilt aber bereits aus einer direkten Anwendung des Art. 104 Abs. 2 GG der richterliche Anordnungsvorbehalt. Nach diesem Urteil ist nun klar, dass die landesgesetzlichen Regelungen der meisten Bundesländer zur Unterbringung psychisch Kranker um einen Richtervorbehalt ergänzt werden müssen und eine detaillierte Regelung brauchen, unter welchen Voraussetzungen Patienten mit einer 5- oder 7-Punkt-Fixierung ans Krankenbett gefesselt werden dürfen. Krankenhäuser sollten sich daher ab sofort nach einer Fixierung eines Patienten um die Einholung eines richterlichen Beschlusses hierzu bemühen.

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